Was ist wirklich gemeint wenn im Arbeitszeugnis steht sein Verhalten gegenüber Kollegen war stets freundlich und hilfsbereit?

Was sollte ein Arbeits­zeugnis enthalten?

Was in einem Arbeits­zeugnis erwähnt werden sollte, hängt vom Typ des Zeug­nisses ab. Es gibt einfache und qualifizierte (ausführ­liche) Zeug­nisse. Welche Variante jemandem zusteht, hängt in der Regel von der Dauer seiner Tätig­keit im Unternehmen ab. Bei sehr kurzen Arbeits­verhält­nissen oder Praktika schreiben Arbeit­geber nur ungern längere Zeug­nisse. In solchen Fällen erstellen sie das einfache Zeugnis. Es enthält die Personalien, eine Tätig­keits­beschreibung und eine Schluss­­­formel.

So ist ein qualifiziertes Arbeits­zeugnis aufgebaut

Besser ist stets ein qualifiziertes Zeugnis. Im Ideal­fall umfasst es folgende Teile, die auch in der entsprechenden Reihen­folge aufgeführt sein sollten:

  • Über­schrift, Anschrift des Arbeit­gebers und genaue Beschreibung des Arbeit­neh­mers.
  • Werdegang des Mitarbeiters in der Firma. Abmahnungen, Urlaub, Krankheiten oder Betriebs­ratzugehörig­keit haben im Zeugnis nichts zu suchen. Eine Eltern­zeit darf nur erwähnt werden, wenn sie die Dauer der tatsäch­lichen Beschäftigung erheblich einge­schränkt hat.
  • Konkrete Beschreibung aller Tätig­keiten. Diese Liste muss voll­ständig sein. Lässt der Arbeit­geber wichtige Tätig­keiten und Aufgaben­bereiche aus, mindert das nach außen hin die Qualifikation des Mitarbeiters.
  • Beur­teilung von Leistung und Verhalten. Einge­gangen wird auf Motivation, Befähigung, Fachwissen, Arbeits­stil und Erfolge. Auch der Umgang mit Vorgesetzten, Kollegen und Kunden wird bewertet. Aus einer zusam­menfassenden Beur­teilung lässt sich auf eine Note schließen.
  • In der Beendigungs­formel wird erklärt, welche Seite das Beschäftigungs­verhältnis beendete. Der Arbeitnehmer geht beispiels­weise auf eigenen Wunsch, in beidseitigem Einvernehmen (Aufhebungs­vertrag) oder ihm wurde betriebs­bedingt gekündigt. Die Formel „Wir trennten uns am ...“ deutet auf eine frist­lose Kündigung hin. Gründe, die in der Person oder dem Verhalten liegen, darf der Arbeit­geber nicht nennen.
  • Das Arbeits­zeugnis endet mit Dank­sagung und Wunsch­formel. Die Schluss­formel „für die Zukunft alles Gute“ müsse reichen. Einen „Dank für lang­jährige Mitarbeit“ und „alles Gute für die berufliche Zukunft“ können Mitarbeiter nicht verlangen (Landes­arbeits­gericht Baden-Württem­berg, Az. 21 Sa 74/10). Dies bestätigte auch das Landes­arbeits­gericht München. Eine Frau deren Zeugnis mit „gut“ bewertet wurde, hat keinen Anspruch auf einen Dank des Arbeit­gebers und dem Bedauern über ihr Ausscheiden aus der Firma in der Schluss­formel (Landes­arbeits­gericht München Az. 3 Sa 188/21). Die guten Wünsche für die Zukunft verneint dagegen das Münchner Gericht.

Wann erhalte ich ein ­Arbeits­zeugnis?

Ein Arbeits­zeugnis verlangen können Arbeitnehmer, freie Mitarbeiter und Auszubildende sowie 450-Euro-Jobber, Praktikanten und Volontäre. In der Regel wird das Zeugnis am letzten Arbeits­tag ausgestellt. Wird jemandem gekündigt, kann er bereits ein Zeugnis verlangen, wenn die Kündigung eintrifft. So können sich Entlassene schon während der Kündigungs­frist um eine neue Stelle bewerben.

Übrigens. Schließt sich nicht gleich der nächste Job an, kann Arbeits­losengeld beantragt werden, alles Wichtige zum Thema erklären wir in unseren Specials Arbeitslosengeld 1 und Arbeitslosengeld 2.

Bewerbung mit Zwischen­zeugnis

Auch mit dem aktuellsten Zwischen­zeugnis ist die Bewerbung um einen Arbeits­platz möglich. Arbeitnehmer können beispiels­weise ein Zwischen­zeugnis fordern, wenn sie mehrere Jahre ohne zwischen­zeitliche Beur­teilung in einer Firma gearbeitet haben oder bevor sie in die Eltern­zeit oder in eine andere berufliche Auszeit gehen. Auch ohne konkreten Anlass können Arbeitnehmer etwa einmal im Jahr um eine solche Beur­teilung bitten.

So lange haben Sie Anspruch auf ein Arbeits­zeugnis

Arbeitnehmer sollten nicht zu viel Zeit verstreichen lassen, bis sie ihr Arbeits­zeugnis einfordern. Wer den Wunsch nach einem Zeugnis rasch äußerst, vermeidet Ärger und Erinnerungs­lücken auf beiden Seiten. Für den gesetzlichen Anspruch gilt die gesetzliche Verjährung von drei Jahren. In der Praxis sieht es jedoch anders aus: Die ­Arbeits­gerichte halten nur einen Zeitraum von vier bis zehn Monaten für angemessen. Danach kann der Arbeit­geber sagen, er stellt kein Zeugnis mehr aus. Dann haben ehemalige Arbeitnehmer oder Praktikanten ihren Anspruch „verwirkt“.

Übrigens: Arbeitnehmer müssen ihr Zeugnis abholen. Eine Zusendung können sie in der Regel nicht verlangen. Wer das Zeugnis ohne Abhol­versuch einklagt, verliert (Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg, Az. 10 TA 31/13).

Wie muss ein Arbeits­zeugnis aussehen?

Ein Arbeits­zeugnis sollte schriftlich und idealer­weise auf Firmen­papier in einheitlicher Schrift gedruckt werden. Nicht möglich ist ein nur als E-Mail über­mitteltes Arbeits­zeugnis. Das Papier sollte keine Flecken, Esels­ohren, Recht­schreib­fehler, Korrekturen, Einfügungen oder Radierungen haben. Es darf aber getackert und auf das Format eines üblichen Brief­umschlags gefaltet sein (LAG Rhein­land-Pfalz 5 Sa 314/17). Ein Zeugnis, dass in Tabellenform bestimmte Anforderungen, wie Pünkt­lich­keit, Arbeits­tempo oder Fachkennt­nisse mit Schulnoten bewertet, ist nicht erlaubt, so das Bundes­arbeits­gericht (Az. 9 AZR 262/20). Am Ende des Dokuments müssen Ausstellungs­ort und Ausstellungs­datum vermerkt sein, die Unterschrift muss vom Arbeit­geber oder von einem weisungs­befugten Vorgesetzten stammen. Erhält jemand kein ordentliches Zeugnis, kann er ein neues ver­­langen. Das gilt übrigens auch dann, wenn das Zeugnis verloren geht – egal, wer es ver­bummelt hat.

Unzu­lässig. Firmen dürfen im Arbeits­zeugnis nicht anbieten, künftigen Arbeit­gebern jeder­zeit auf Nach­frage Auskunft zu geben, denn das gilt als verschlüsselter Hinweis darauf, dass das Zeugnis nicht den wahren Leistungen entspricht (Arbeits­gericht Herford, Az. 2 Ca 1502/08).

Was mache ich, wenn ich kein Zeugnis erhalte?

Hat ein Beschäftigter ausdrück­lich um ein Arbeitszeugnis gebeten, aber der Arbeit­geber rückt es nicht heraus, kann er das Zeugnis beim Arbeits­gericht einklagen. Braucht er es sehr dringend, kann er auch im Eil­verfahren bei Gericht eine einst­weilige Verfügung erwirken. Hat der Arbeitnehmer wegen des fehlenden Zeug­nisses Probleme einen neuen Job zu finden, kann er Schaden­ersatz verlangen. Der Arbeit­geber hingegen kann Schaden­ersatz verlangen, wenn in dem Zeugnis falsche Angaben stehen, die der vorige Arbeit­geber bewusst dort hinein­geschrieben hat.

Kann ich ein schlechtes ­Zeugnis berichtigen lassen?

Da die allermeisten Arbeits­zeug­nisse mindestens gut sind, sollten Zeug­nisse mit einer nur befriedigenden Bewertung lieber nicht den Bewerbungs­unterlagen beigelegt werden. Anderer­seits sieht eine mehr­jährige Lücke im Lebens­lauf ungünstig aus. Arbeitnehmer sollten in einem solchen Fall zunächst im einem Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten versuchen, Miss­verständ­nisse auszuräumen und Probleme zu klären. Möglicher­weise gelingt es dabei, das Zeugnis „nach oben“ zu ändern. Zeit, um Korrekturen am Arbeits­zeugnis zu verlangt, haben Arbeitnehmer fünf bis zehn Monate nach Zeugnis­ausgabe (Landes­arbeits­gericht Mainz, Az. 1 Sa 1433/01). Weigert sich der Arbeit­geber bleibt nur der Gang vor das zuständige Arbeits­gericht.

Arbeits­zeug­nisse zu fälschen hat weitreichende Folgen

Ein Arbeits­zeugnis einfach zu fälschen ist natürlich keine gute Idee.

Lohn zurück. Wer einen Job mithilfe eines gefälschten Zeug­nisses bekommt und die nötigen Qualifikationen nicht hat, muss den Arbeits­lohn zurück­zahlen (Landes­arbeits­gericht Köln, Az. 11 Sa 1511/99).

Job weg. Auch nach Jahren noch können Arbeitnehmer, die sich mit einem gefälschtem Zeugnis eine Stelle erschlichen haben, entlassen werden – auch wenn sie gut gearbeitet haben (Landes­arbeits­gericht Nürn­berg, Az. 9 Sa 400/05). Ähnlich sieht es das Landes­arbeits­gericht Baden-Württem­berg: Das Vertrauen von Arbeit­gebern auf die Richtig­keit von Zeug­nissen sei besonders schützens­wert. Nur so könne ein Unternehmen die Bewerber fair vergleichen. Zudem könne das Ansehen des Unter­nehmens durch die Beschäftigung solche eines Zeug­nisfälschers leiden (Az. 5 Sa 25/06).

Arbeits­zeugnis selbst schreiben?

Arbeitnehmer können ihr Arbeits­zeugnis selbst vorformulieren, aber das ist nicht sinn­voll. Als Selbst­schreiber kennen sie nur selten die Zeugnissprache und stellen sich möglicher­weise nur ein mittel­mäßiges Zeugnis aus. Bescheidenheit ist fehl am Platz. Anderer­seits kann ein zu gutes Zeugnis über­trieben wirken. Außerdem kennen Arbeitnehmer womöglich nicht die in ihrer Branche üblichen Formulierungen. Ein neuer Arbeit­geber könnte das negativ werten. Arbeitnehmer können sich aber die Arbeit mit ihrem Arbeit­geber teilen. Dann über­lassen sie ihrem Chef die Beur­teilung von Leistung und Verhalten, die Angaben zur Person – und das Beschrei­ben ihrer Tätig­keit über­nehmen sie.

Übrigens: Wer ein schlechtes Zeugnis bekommt, kann nicht einfach abwarten, bis der Chef in Urlaub ist und dann mit einem selbst vorformulierten Entwurf zum Chef einer anderen Abteilung gehen, mit der Bitte, diesen Entwurf abzu­zeichnen (Arbeits­gericht Schleswig-Holstein, Az. 1 Sa 228/17).

Ein unan­gemessen Zeugnis kann für Chefs teuer werden

Bekommt ein Stellenbewerber eine Absage, weil der Arbeit­geber kein Zeugnis ausgestellt hat oder nur ein unan­gemessen formuliertes, kann es für den alten Chef teuer werden. So entschied das Arbeits­gericht Bremen-Bremerhaven (Az. Ca 1309/10). Der Arbeit­geber hatte dem früheren Mitarbeiter zunächst über­haupt kein Zeugnis ausgestellt. Der Mitarbeiter forderte darauf­hin das Zeugnis ein. Sein früherer Chef verpasste ihm aber nur mäßige Zensuren. Bei seiner Bewerbung als Assistent der Geschäfts­führung in einem anderen Unternehmen scheiterte der ehemalige Mitarbeiter aufgrund des schlechten Zeug­nisses. Vor Gericht bestätigte das auch der Arbeit­geber, bei dem er sich als Assistent beworben hatte. Der Arbeitnehmer konnte somit nach­weisen, dass ihm ein konkreter Schaden durch das zu schlechte Zeugnis entstanden war. Die Richter sprachen ihm Schaden­ersatz in Höhe von rund 3 500 Euro zu

Was bedeutet stets freundlich im Arbeitszeugnis?

Zum Verhalten: "Im Umgang mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kunden war er/sie stets freundlich und korrekt." Fügt der Chef einen zusätzlichen Ausdruck hinzu - etwa "zuvorkommend" -, ist das Zeugnis in diesem Punkt ausgezeichnet. Begnügt er sich mit "korrekt", deutet das auf einen eher unangenehmen Zeitgenossen hin.

Welche Wörter sollten in einem Arbeitszeugnis nicht stehen?

Achten Sie auf inhaltliche Widersprüche und Floskeln, die negativ ausgelegt werden könnten. Doppelte Verneinungen, einschränkende Aussagen, doppeldeutige Sätze – so gut sie auch klingen – können abwertend sein und sollten nicht in Ihrem Zeugnis stehen. „Stets“, „immer“ und „äußerst“ wirken dagegen in der Regel positiv.

Was bedeutet ruhig im Arbeitszeugnis?

Verhalten: Formulierungen wie "bescheinigen ihm, dass er bescheiden und zurückhaltend, ruhig und anpassungsfähig war sowie über korrekte Umgangsformen verfügte" lassen darauf schließen, dass es sich hier um einen eher stillen Arbeitnehmer handelt, der zwar sein Tageswerk zufriedenstellend verrichtete, aber eben auch ...

Was bedeutet im Arbeitszeugnis Ihr Verhalten war stets einwandfrei?

Die Formulierung "stets einwandfrei" wird hierbei häufig bei der Bewertung des Verhaltens herangezogen und meint eine Benotung mit der Note sehr gut. Die Beschreibung des Verhaltens lediglich mit "einwandfrei" meint die Note Gut, da die zeitliche Komponente fehlt.