Was ist Freibetrag für Bestandsgeschützte alt Anteile an Investmentfonds?

Neue Steuerformulare

Als Folge der jüngsten Reform des Investmentsteuerrechts (Investmentsteuerreformgesetz/InvSt-RefG vom 19.7.2016, BStBl 2016 I S. 1730), welche am 1.1.2018 inkraftgetreten ist, wurden für den Veranlagungszeitraum 2018 zur bisherigen Anlage KAP zwei weitere Formulare eingeführt: Die Anlage KAP-INV sowie die Anlage KAP-BET. Während die Anlage KAP-BET im Wesentlichen, die bisher in den Zeilen 31ff der Anlage KAP ausgewiesenen Angaben für Beteiligungen enthält, enthält die Anlage KAP-INV neue Angaben.

Formular KAP-INV

Fondsanleger müssen nur dann dieses Formular ausfüllen und der Anlage KAP beilegen, wenn sie Investmentfondsanteile haben, die nicht bei einer inländischen Bank verwahrt sind. Denn in Fällen inländischer Depotverwahrung erfolgt die gesetzliche Umsetzung bereits mit der Abgeltungsteuer und die steuerpflichtigen Investmentfondserträge sind in der Zeile 7 der Anlage KAP enthalten.

Erträge aus fiktiven Veräußerungen

Ein besonderes Augenmerk verdienen die Zeilen 11, 14, 17, 20 und 23. Hier sind die Gewinne und Verluste aus der zum 31.12.2017 terminierten fiktiven Veräußerung von nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen enthalten, jeweils unterteilt nach der Fondskategorie. Bei den nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen handelt es sich um jene, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Der in diesen Zeilen ausgewiesene Gewinn ist allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Fonds zu versteuern. Analog wirken sich ausgewiesene fiktive Verluste erst nach Veräußerung der Fonds steuerwirksam aus.

Veräußerung bestandsgeschützter Altanteile

Gesondert auszuweisen sind in den Zeilen 10, 13, 16, 19 und 22 die Gewinne aus der Veräußerung bestandsgeschützter Alt-Anteile. Bestandsgeschützte Alt-Anteile sind solche Fonds, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für die Veräußerung bestandsgeschützter Fonds erhält der Fondsanleger einen Freibetrag von € 100.000,00.

Zwischengewinne nach dem InvStG 2004

In Zeile 24 sind Zwischengewinne aus fiktiver Veräußerung zum 31.12.2017 auszuweisen. Die Zwischengewinne sind bei der Ermittlung des fiktiven Veräußerungsgewinns zum 31.12.2017 abzuziehen, müssen aber beim tatsächlichen Verkauf der Anteile, unabhängig davon, ob es sich um bestandsgeschützte oder nicht bestandsgeschützte Alt-Anteile handelt, als Kapitalertrag versteuert werden.

Stand: 29. Juli 2019

Erscheinungsdatum: Mo., 29. Juli 2019

Der Steuertipp : Freibeträge alter Fonds nutzen

  • Von Andreas Patzner
  • -Aktualisiert am 11.10.2020-19:17

Papierformular für die Einkommensteuererklärung Bild: dpa

Neue Anlage bei der Steuererklärung: Die Nutzung der neuen Anlage „Sonstiges“ kann sich für Anleger lohnen.

Viele Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung 2019 erstellen, bemerkten eine neue „Anlage Sonstiges“. Grund für diese neue Anlage ist, dass sich die Felder zum Ankreuzen auf dem Mantelbogen so vermehrt hatten, dass die Finanzverwaltung diese in die neue Anlage ausgelagert hat. Neu hinzugekommen ist zum Beispiel die Abfrage, ob „ein verbleibender Freibetrag für bestandsgeschützte Alt-Anteile an Investmentfonds nach § 56 Abs. 6 Satz 2 InvStG zum 31.12.2018 festgestellt“ wurde.

Veräußerungsgewinne mit Fondsanteilen, die man bereits vor 2009 gekauft hat, waren eigentlich steuerbefreit. Diese Steuerbefreiung ist mit der Investmentsteuerreform für Kursentwicklungen ab 2018 faktisch weggefallen, weil diese Reform beinhaltete, dass der Anleger fiktiv alle seine Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und sie zum 1. Januar 2018 wieder erworben hat. Der Gesetzgeber hat jedoch für die am 1. Januar 2018 fiktiv erworbenen Fondsanteile einen Steuerfreibetrag eingeführt, wenn es sich um steuerbegünstigte Altfondsanteile (also vor dem 1. Januar 2009 erworbene) handelt. Der ab dem 1. Januar 2018 entstehende Veräußerungsgewinn ist bei tatsächlicher Veräußerung bis zu 100 000 Euro je Anleger steuerfrei. Der noch nicht verbrauchte Freibetrag wird jährlich um die Gewinne aus der Veräußerung solcher begünstigter Altfondsanteile gemindert und vom Finanzamt gesondert festgestellt.

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Was ist ein Freibetrag für Bestandsgeschützte alt

Allerdings wird diese Steuerpflicht entschärft: Für Wertsteigerungen bestandsgeschützter Alt-Anteile, die nach dem 1.1.2018 eintreten, erhält jeder Anleger für Veräußerungsgewinne ab 2018 einen persönlichen Freibetrag von 100.000 EUR.

Welcher Freibetrag gilt für Gewinne aus der Veräußerung von Alt

Die ab dem 1.1.2018 eintretenden Wertveränderungen von bestandsgeschützten Alt-Anteilen (vor dem 1.1.2009 erworbene und seit dem im Privatvermögen gehaltene Investmentanteile) sind steuerpflichtig, soweit sie den Freibetrag von 100.000 Euro überschreiten. Der Freibetrag wird vom Finanzamt berücksichtigt.

Was bedeutet Freibetrag nach 56 Abs 6 InvStG?

§ 56 Abs. 6 S. 1 Nr. 2 InvStG von 100.000 EUR ist ein personengebundener Freibetrag, der nach und nach bis zum Tod des Steuerpflichtigen aufgebraucht werden kann.

Was sind nicht Bestandsgeschützte alt

Erträge aus fiktiven Veräußerungen Bei den nicht bestandsgeschützten Fondsanteilen handelt es sich um jene, die nach dem 31.12.2008 angeschafft wurden. Der in diesen Zeilen ausgewiesene Gewinn ist allerdings erst bei tatsächlicher Veräußerung der betreffenden Fonds zu versteuern.