Personell errechneter Versorgungsfreibetrag für alle weiteren Versorgungsbezüge

Guten Tag,
Beim Ausfüllen der Anlage N ( ELSTER ) stolpere ich mit der Zeile 11 und sieht folgenden Massen aus:

4. Versorgungsbezug und weitere:
Zeile 11
Steuerbegünstigte Versorgungsbezüge (im Bruttoarbeitslohn laut Zeile 6 enthalten) (Euro)
Kennzahl 230

Zeile 12
Personell errechneter Versorgungsfreibetrag für alle weiteren Versorgungsbezüge (Euro)
Kennzahl 231

Zeile 13
Maßgebendes Kalenderjahr des Versorgungsbeginns laut Nummer 30 der Lohnsteuerbescheinigung

Zeile 14
Bei unterjähriger Zahlung: Erster Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, laut Nummer 31 der Lohnsteuerbescheinigung (MM)
MM

Zeile 14
Bei unterjähriger Zahlung: Letzter Monat, für den Versorgungsbezüge gezahlt wurden, laut Nummer 31 der Lohnsteuerbescheinigung (MM)
MM

Zeile 15
Sterbegeld, Kapitalauszahlungen / Abfindungen und Nachzahlungen von Versorgungsbezügen laut Nummer 32 der Lohnsteuerbescheinigung (in den Zeilen 6 und 11 enthalten) (Euro)
Euro

Zeile 16
Ermäßigt zu besteuernde Versorgungsbezüge für mehrere Jahre laut Nummer 9 der Lohnsteuerbescheinigung (Euro)
Kennzahl 232

Laut meiner Lohnsteuerbescheinigung gibt es von diesen Nummern keine Informationen (nur Nullen) bzw. bei den Jahren/Daten überhaupt keine Infos. Weiss jemand wie man das ermitteln kann ? Ansonsten kommt man nicht weiter. Wenn man Null eingibt, kommt eine Fehlermeldung.

Vielen Dank.

Der Bruttolohn kann als Jahresbruttolohn, oder auf Basis eines Monats, einer Woche oder eines Tages eingegeben werden. Die Beträge, die weiter unten im Formular vom Arbeitslohn abgezogen oder hinzugerechnet werden, sind jeweils auf den hier gewählten Zeitraum zu beziehen.

Versorgungsbezüge sind Bezüge und Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis wegen Erreichens einer Altersgrenze oder verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenbezüge. Zu den Versorgungsbezügen gehören auch Witwen- und Waisengelder, Ruhegehälter, Unterhaltsbeiträge oder gleichartige Bezüge auf Grund beamtenrechtlicher oder entsprechender gesetzlicher Vorschriften. Diese Versorgungsbezüge sind gesondert zu erfassen, da sie zum Teil steuerbegünstigt sind. Werden Versorgungsbezüge angegeben, sind weitere Angaben zur Ermittlung der Freibeträge für Versorgungsbezüge (Versorgungsfreibetrag und Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag) notwendig.

Beginnt der Versorgungsbezug im laufenden Kalenderjahr, ist die Zahl der Monate, für die Versorgungsbezüge gezahlt werden, anzugeben. Bei den Lohnzahlungszeiträumen „Tag“, „Woche“ und „Monat“ hat die Eingabe keine Auswirkung auf die Höhe der Lohnsteuer. Die anteiligen Freibeträge für Versorgungsbezüge werden hier automatisch berücksichtigt.

Das Jahr in dem erstmals Versorgungsbezüge gewährt werden, bestimmt den maßgebenden Prozentsatz und die jeweiligen Höchstbeträge des Versorgungsfreibetrags und des Zuschlags zum Versorgungsfreibetrag.

Das Zwölffache der Versorgungsbezüge im ersten vollen Monat des Versorgungsbezugs ist die Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag. Bei Versorgungsbezügen, die bereits vor dem Jahr 2005 begonnen haben, ist das Zwölffache der Versorgungsbezüge im Januar 2005 maßgebend.

Voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die bei Versorgungsbeginn ein Rechtsanspruch bestand/besteht, sind ebenfalls Bemessungsgrundlage für den Versorgungsfreibetrag.

Ab 1. Januar 2022 gilt ein Freibetrag von 164,50 Euro. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 

Beitragspflichtiger Betrag in der KV

Bis Ende 2019 mussten Versorgungsbezieher auf die gesamte Versorgung den Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen, wenn die Rente über der Freigrenze lag. Seit Januar 2020 ist nur noch der übersteigende Betrag beitragspflichtig in der Krankenversicherung (KV). In der Pflegeversicherung (PV) änderte sich nichts. Hier besteht auch weiterhin Beitragspflicht für den kompletten Versorgungsbezug, sofern dieser 1/20 der Bezugsgröße übersteigt.

Entlastung für kleinere Betriebsrenten

Entlastet werden werden seit 2020 vor allem Bezieher kleiner Betriebsrenten. Wer 2022 zum Beispiel eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 174,50 Euro bekommt, zahlt nur auf die Differenz - hier 10 Euro - Kassenbeiträge und nicht mehr auf den vollen Versorgungsbezug. Das sind beim Beitragssatz von 14,6 Prozent und dem TK-Zusatzbeitragssatz von 1,2 Prozent nur 1,58 Euro - statt mit der Freigrenze 27,57 Euro. Wer 1.000 Euro erhält, muss demnach 132 Euro (aus 835,50 Euro) bezahlen - statt mit der vorherigen Freigrenze 158 Euro (aus 1.000 Euro).

Der monatliche Freibetrag

Der monatliche Freibetrag für Versorgungsbezüge entspricht weiterhin einem Zwanzigstel der Bezugsgröße .

Erhält ein Beschäftigter Versorgungsbezüge auch aus anderen Quellen, informiert Sie die Krankenkasse darüber, ob seine Bezüge insgesamt über dem Freibetrag liegen. 

Freigrenzen/Freibetrag für Versorgungsbezüge seit 2013

Zeitraum

Wert in Euro

Welcher Teil des Versorgungsbezuges ist beitragspflichtig?

01.01.2022 - 31.12.2022

164,50 Euro

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2021 - 31.12.2021

164,50 Euro

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2020 - 31.12.2020 

159,25

  • Beitragspflicht in KV für Teil des Versorgungsbezuges, der den Freibetrag übersteigt. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz. 
  • Beitragspflicht in PV für gesamten Versorgungsbezug, wenn dieser höher als Freibetrag ist.

01.01.2019 - 31.12.2019

155,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2018 - 31.12.2018

152,25

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2017 - 31.12.2017

148,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2016 - 31.12.2016

145,25

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2015 - 31.12.2015

141,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2014 - 31.12.2014

138,25

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

01.01.2013 - 31.12.2013

134,75

Volle Beitragspflicht in KV und PV, wenn Versorgungsbezug höher als Freigrenze.

Wie hoch sind Freibeträge für Versorgungsbezüge?

Ab 1. Januar 2022 gilt ein Freibetrag von 164,50 Euro. Das heißt: Erst ab dieser Höhe werden Krankenversicherungs-Beiträge auf Versorgungsbezüge fällig. Zu zahlen sind der allgemeine Beitragssatz und der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz.

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag 2020?

Berechnung des Versorgungsfreibetrags.

Wie wird der Versorgungsfreibetrag berücksichtigt?

Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Versorgungsfreibetrags sind die Bruttobezüge bei Pensionsbeginn: Versorgungsbezüge für den ersten vollen Monat im Jahr des Beginns des Versorgungsbezugs mal 12 zzgl. voraussichtliche Sonderzahlungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht (z.B. Weihnachtsgeld).

Wie hoch ist der Versorgungsfreibetrag bei Betriebsrenten?

Der Versorgungsfreibetrag berechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz. Der sich danach ergebende Betrag ist auf einen Höchstbetrag begrenzt. Bei Versorgungsbeginn in 2022 beträgt der Versorgungsfreibetrag 14,4 % der Versorgungsbezüge, max. 1.080 EUR (2021: 15,2 %, max.