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Aufgrund der aktuellen Situation sind Dienstleistungen in sämtlichen Einrichtungen der Kreisverwaltung ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Bitte reservieren Sie Ihren Termin telefonisch oder per E-Mail. Vielen Dank! Alle aktuellen Informationen zum Landkreis Osterholz finden Sie auf der nachfolgenden Startseite. Zur aufgerufenen Seite » Presseinformationen zu Änderungen in den Corona-Vorschriften: Corona-Vorschriften Diese Corona-Regeln gelten in Niedersachsen
+++ aktuell +++ » Presseinformation: Corona-Übergangsregeln laufen aus – ab 3. April nur noch eng begrenzte Test- und Maskenpflichten
» Was gilt ab 3. April in Niedersachsen – Übersichten
Die wichtigsten Regelungen ab 03. April 2022 (Textformat): Allgemeine Empfehlungen
Kontaktregelungen
Gastronomie
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
Körpernahe Dienstleistungen
Einzelhandel
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
Nutzung von Sportanlagen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen)
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
Besuche in Heimen und Einrichtungen
Arztpraxen, Tageskliniken, Dialyseeinrichtungen etc.
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege
Schulbetrieb
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)
Infektionsschutz am Arbeitsplatz hier informiert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Niedersächsische Corona-Verordnung Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 3. April 2022: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 3. April 2022l
Statement von Gesundheitsministerin Daniela Behrens zur neuen Corona-Verordnung ab 3. April „Mit der neuen Corona-Verordnung schlagen wir ein neues Kapitel im Umgang mit der Pandemie auf. Grundsätzlich ist es richtig, dass die allermeisten Beschränkungen der vergangenen Monate nun zurückgefahren werden, weil derzeit trotz hoher Fallzahlen keine Überlastung unseres Gesundheitssystems droht. Es ist allerdings auch kein Geheimnis, dass wir uns gewünscht hätten, so einfache wie effektive Basisschutzmaßnahmen wie die Maskenpflicht noch etwas länger aufrechtzuerhalten. Die Hürden, die das Infektionsschutzgesetz des Bundes hierfür vorsieht, sind aus unserer Sicht unverhältnismäßig hoch. In den kommenden Tagen und Wochen kommt es deshalb umso mehr auf unser individuelles Verhalten an: Ich rate allen Niedersächsinnen und Niedersachsen angesichts der hohen Fallzahlen weiterhin dazu, insbesondere in Innenräumen und beengten Situationen mit vielen anderen Menschen eine FFP2-Maske zu tragen, auch wenn es nun nicht mehr vorgeschrieben ist. Nutzen Sie auch weiter die vielen kostenlosen Testangebote, insbesondere, wenn Sie Symptome haben. Die Pandemie ist noch nicht vorbei. Nach wie vor erkranken täglich viele Menschen an COVID, dank der relativ hohen Impfquote und der vergleichsweise milden Verläufe der Omikron-Variante aber zum Glück häufig nicht mehr so schwer wie noch vor einigen Monaten. Für Erwachsene, die nicht geimpft sind, ist die Situation aber weiterhin gesundheitsgefährdend. Wir werden die Lage auch in den kommenden Wochen und Monaten intensiv beobachten und ebenso intensiv für die Impfungen werben, um die Impflücken zu schließen und uns bestmöglich auf den Herbst vorzubereiten.“ In unserem FAQ-Bereich:
beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen und hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF:
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz:
Niedersächsische Absonderungsverordnung: Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 19. März 2022:
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb – in Kraft seit 1. Dezember 2021: Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (gültig ab 1. Dezember 2021):
Angesichts der beständig steigenden Zahl an COVID-Patientinnen und -Patienten in den niedersächsischen Krankenhäusern in den vergangenen Tagen und Wochen setzt das Gesundheitsministerium am 01.12.2021 erneut eine Verordnung in Kraft, die vorsieht, dass Krankenhäuser Reserven für weitere Patientinnen und Patienten vorhalten müssen. Weitere Informationen finden Sie hier:
Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Corona-Verordnung (Bußgeldkatalog)
Bundesvorschriften Infektionsschutzgesetz - IfSG » Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Coronavirus-Testverordnung - TestV » Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV » Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung - Corona-ArbSchV » SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
» Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informiert hier zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz.
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV » Verordnung zum Schutz vor einreisebedingten Infektionsgefahren in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2
» Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Reisen in der Zeiten der Pandemie
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
Alltag in Zeiten des Coronavirus – Antworten auf häufig gestellte Fragen Die vielen Informationen zu Corona
überfordern mich – wer kann mir weiterhelfen? Die zentrale Corona-Hotline der Niedersächsischen Landesregierung erreichen Sie unter der Telefonnummer 05 Presseinformationen zu Änderungen in den Corona-Vorschriften: +++ aktuell +++ Die Zahlen steigen immer weiter – wie geht es jetzt weiter? Bis einschließlich den 2. April gilt die aktuelle Corona-Übergangs-Verordnung:
Danach entfallen leider die meisten Maßnahmen. Ein Aufrechterhalten des bisherigen Schutzstandards ist dann infolge der Neufassung des Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. März nicht mehr möglich. Im Gegenteil: ab dem 3. April kann das Land nur noch in wenigen Bereichen sehr niedrigschwellige Maßnahmen verbindlich anordnen:
Das neue IfSG lässt nur noch in sogenannten Hotspots weitergehende Schutzmaßnahmen (wie beispielsweise die aktuell geltenden Regeln) zu. Nur in diesen Hotspots sind dann allgemeine Masken- und Abstandspflichten oder Zugangsbeschränkungen (3G oder 2G) für Einrichtungen mit Publikumsverkehr möglich. Eine Region kann jedoch nur dann zum Hotspot erklärt werden, wenn das Parlament eine „konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. Dies gibt das Bundesrecht vor. Notwendig ist entweder die Ausbreitung einer gefährlichen Virusvariante oder ein so deutlicher Anstieg der Infektionszahlen dass die Krankenhäuser überlastet sind. Die Überlastung der Krankenhäuser misst sich an der Hospitalisierungsrate (also wie viele Menschen sind wegen Corona im Krankenhaus) und an der Belegung der Intensivbetten. Trotz auch hier ansteigender Werte haben wir derzeit noch keine Überlastung der Krankenhäuser im Sinne des IfSG. Gleichwohl fällt eine große Zahl von Beschäftigen in den Krankenhäusern wegen COVID-19 aus, weil sie in Quarantäne oder Isolation sind. Aber auch das führt bislang in Niedersachsen noch nicht zu einer Überlastung der Krankenhäuser. Die Anwendung der sogenannten Hotspotregelung ist daher aktuell noch nicht möglich. Die Landesregierung prüft allerdings laufend, ob sich die Situation zu einer ‚konkreten Gefahr im Sinne des § 28a Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes verdichtet. » Presseinformation vom 18.03.2022: Corona-Übergangs-Verordnung:
» Was gilt ab 19.03.2022 in Niedersachsen – Übersichten:
Die wichtigsten Regelungen ab 19. März bis einschließlich 2. April 2022 (Textformat): Kontaktregelungen:
Gastronomie:
Beherbergung (Hotel, Pensionen, etc.)
Diskotheken, Clubs, Shisha-Bars u.ä.
Körpernahe Dienstleistungen
Einzelhandel
Kinos, Theater, Spielbanken, Zoos, Freizeitparks sowie bei Kulturveranstaltungen etc.
Nutzung von Sportanlagen
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 50 bis 2.000 Personen)
Veranstaltungen, Sitzungen, Zusammenkünfte (mehr als 2.000 Personen bis 25.000)
Versammlungen unter freiem Himmel (Kundgebungen, Demonstrationen etc.)
Besuche in Heimen und Einrichtungen für ältere und pflegebedürftige Menschen/Menschen mit Behinderungen
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren
Kindertagesstätte
Schulbetrieb
Öffentlicher Personen- und Nahverkehr (incl. Bahnhöfe, Haltestellen etc.)
» Hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen
Niedersächsische Corona-Verordnung Niedersächsische Corona-Verordnung – gültig ab 19. März 2022: Niedersächsische Verordnung über infektionspräventive Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 und dessen Varianten (Niedersächsische Corona-Verordnung) - Lesefassung - gültig ab 19. März 2022
In unserem FAQ-Bereich:
beantworten wir Ihnen häufig gestellte Fragen und hier finden Sie die aktuellen Grafiken zur verständlichen Darstellung der Corona-Regelungen als PDF:
Niedersächsische Absonderungsverordnung: Niedersächsische Absonderungsverordnung – gültig ab 19. März 2022:
Mit der Absonderungsverordnung des Niedersächsischen Gesundheitsministeriums wird ein rechtsverbindlicher und landesweit einheitlicher Rahmen zum Umgang der Gesundheitsämter mit Quarantäne- und Absonderungsanordnungen geschaffen. Weitere Informationen zu der Absonderungsverordnung finden Sie hier:
Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb – in Kraft seit 1. Dezember 2021: Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (gültig ab 1. Dezember 2021):
Bundesvorschriften Infektionsschutzgesetz - IfSG » Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
Coronavirus-Testverordnung - TestV
COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV
Coronavirus-Einreiseverordnung - CoronaEinreiseV
» Hier finden Sie weitere Informationen zum Thema Reisen in der Zeiten der Pandemie
Niedersächsische Corona-Verordnung Vorgängerfassungen
1 120 - 6000 von Montag bis Freitag von 9:00 bis 16:30 Uhr. » Übersicht mit weiteren wichtigen Hotlines und Hilfsangeboten
Hier finden Sie Antworten für folgende Lebensbereiche: Kontaktbeschränkungen:
Einzelhandel und Dienstleistungen:
Gastronomie:
Tourismus und Beherbergung:
Freizeit und Kultur:
Wahlen:
Kitas, Schulen, Hochschulen, Weiterbildung: Das Kultusministerium informiert hier zum Thema Schule und Kita unter Corona:
Das Ministerium für Wissenschaft und Kultur informiert hier zu den Themen Hochschule:
Studium sowie Kultur und Weiterbildung unter Corona:
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung » Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Impfung"
» Sie sind bereits vollständig geimpft? Hier beantworten wir Ihnen Fragen zum digitalen Impfnachweis.
Hinweise zur Corona-Schutzimpfung » Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um das Thema "Impfung"
» Sie sind bereits vollständig geimpft? Hier beantworten wir Ihnen Fragen zum digitalen Impfnachweis.
Die wichtigsten Corona-Regeln aus der Verordnung des Landes Niedersachsen und den Allgemeinverfügungen des Gesundheitsamtes für die Stadt und den Landkreis Göttingen sind auf der Webseite des Landkreises kompakt und verständlich dargestellt. Für Fragen und Hinweise zum Thema Coronavirus haben Stadt und Landkreis Göttingen ein Bürgertelefon eingerichtet: Es ist von Montag bis Sonntag täglich von 08:00 bis 13:00 Uhr und von 15:00 bis 18:00 Uhr erreichbar. Eine medizinische Beratung findet nicht statt, das Bürgertelefon ist kein Ersatz für den Kontakt zur Hausärztin/zum Hausarzt. Bei Verdacht auf eine Infektion wenden sich Betroffene telefonisch an die Hausärztin oder den Hausarzt. Die Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigung Niedersachsen dürfen nicht eigenmächtig aufgesucht werden. Dort werden ausschließlich Personen getestet, die zuvor von ihrer Hausärztin oder ihrem Hausarzt verbindlich angemeldet wurden. Alle Details zum Coronavirus und zur Lage in Stadt und Landkreis Göttingen gibt es im Liveticker. Für Gewerbetreibende bietet die Wirtschaftsförderung Region Göttingen
WRG Informationen auf ihrer Webseite an und ist für Fragen erreichbar unter Es wird empfohlen, die kostenlose KATWARN-App von Landkreis und Stadt Göttingen für das Smartphone oder den Tablet-PC herunterzuladen. Hier werden wesentliche Nachrichten und Warnungen eingestellt. Sie steht im jeweiligen App-Store bereit. Hilfe bei psychischen Belastungen Wo und in welchem Zeitraum die Maskenpflicht in der Stadt und im Landkreis Göttingen gilt, wird vom Gesundheitsamt per Allgemeinverfügung geregelt. Amtsblatt für den Landkreis Göttingen Nr. 33 vom 03.06.2021 Ab Freitag, 04. Juni 2021, gelten folgende Regeln Die derzeit positive Entwicklung des Inzidenzwertes im gesamten Kreisgebiet erlaubt es, die sogenannte Maskenpflicht ab morgigen Freitag, 04.06.2021, nur noch dort anzuordnen, wo erwartungsgemäß viele Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Das betrifft Innenstadtbereiche in der Stadt Hann. Münden und in der Stadt Göttingen. In der weiteren Städten und Gemeinden des Landkreises gilt die Maskenpflicht ab Freitag, 04. Juni 2021, nicht mehr. Ab 14.06.2021 treten weitere Lockerung bei der Maskenpflicht im Landkreis Göttingen in Kraft.
Ab Montag, 14. Juni 2021, muss unter freiem Himmel in der Öffentlichkeit in Göttingen und in Hann. Münden kein Mund-Nasen-Schutz (MNS) mehr getragen werden. Das Gesundheitsamt für die Stadt und den Landkreis empfiehlt unabhängig davon, auch weiterhin an Orten, an denen Menschen auf engem Raum zusammenkommen, zum eigenen Schutz und zum Schutz anderer freiwillig einen MNS zu tragen. Das Gesundheitsamt hat dazu eine Allgemeinverfügung erlassen, die am Montag, 14. Juni 2021, in Kraft tritt und bis zum 24. Juni 2021 befristet ist. Bestehen bleibt die sogenannte Maskenpflicht lediglich in den Bereichen Wilhelmsplatz und Albaniplatz in Göttingen. Dort gilt sie weiterhin freitags und sonnabends von jeweils 21.00 Uhr bis 4.00 Uhr. Generell gilt nach der Corona-Landesverordnung die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung überall dort, wo sich viele Menschen unter freiem Himmel auf engem Raum aufhalten. |