Merkblatt für beschäftigte die altersteilzeitarbeit nach dem tv flexaz planen

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Die VKA vertritt als Spitzenorganisation im Sinne des Tarifvertragsgesetzes die Interessen der rund 10.000 kommunalen Arbeitgeber auf der Bundesebene. Als Tarifvertragspartei des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) regelt sie die Arbeitsbedingungen für rund 2,4 Millionen kommunale Beschäftigte und schließt Tarifverträge mit den zuständigen Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes. Die VKA hat die Aufgabe, die gemeinsamen Angelegenheiten ihrer Mitglieder, der 16 kommunalen Arbeitgebervereinigungen, und der diesen angeschlossenen Arbeitgeber auf tarif-, arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet gegenüber Gewerkschaften, staatlichen Stellen und anderen Organisationen zu vertreten.

2.4.3.1 Berechnung der 2,5 %-Quote

Die 2,5 %-Quote für den Rechtsanspruch auf Altersteilzeit wird gem. Protokollerklärung Nr. 1 zu § 4 Abs. 2 TV FlexAZ auf rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe gesondert angewendet. Damit entstehen kleinere Einheiten als Bemessungsgrundlage für die Quote.

 

Die Stadt X mit 1.000 Beschäftigten hat bereits mit 40 Arbeitnehmern Altersteilzeit vereinbart und damit eine Altersteilzeitquote von 4 % erreicht. Von den 50 Mitarbeitern des städtischen Eigenbetriebs Grünanlagen arbeitet bisher niemand in Altersteilzeit, die ATZ-Quote beträgt dort mithin 0 %. Obwohl die Beschäftigten im rechtlich unselbstständigen Eigenbetrieb Arbeitnehmer der Stadt sind und bei der Stadt die 2,5 %-Quote überschritten ist, hat im Eigenbetrieb noch ein Beschäftigter Anspruch auf Vereinbarung von Altersteilzeit, ehe auch beim Eigenbetrieb der gesetzte Rahmen ausgeschöpft ist (eine weitere Altersteilzeit würde den Rahmen überschreiten – vgl. Punkt 2.4.1.4). Wäre stattdessen eine Gesamtquote für die Stadt und den Eigenbetrieb zu bilden, wären 40 von 1.050 Beschäftigten, mithin 3,8 %, in Altersteilzeit und folglich bestünde auch im Eigenbetrieb kein Anspruch auf Altersteilzeit mehr.

Wären bei der Stadt hingegen nur 18 Mitarbeiter (= 1,8 %) in Altersteilzeit, beim Eigenbetrieb jedoch bereits 4 (= 8 %), bestünde beim Eigenbetrieb auf absehbare Zeit kein Anspruch auf Altersteilzeit (bis dort die 2,5 %-Quote unterschritten wird), obwohl bei einer Gesamtbetrachtung nur 22 von 1.050 städtischen Beschäftigten in Altersteilzeit sind und die Gesamtquote damit bei 2,1 % läge.

Ebenso wie der TV-Bund, enthält der TV FlexAZ in der Protokollerklärung Nr. 2 zu § 4 Abs. 2 eine Stichtagsregelung.[1]

2.4.3.2 Entgelt und Aufstockung

Hinsichtlich der Entgelte und Aufstockungsleistungen enthält der TV FlexAZ (anders als der TV-Bund) unterschiedliche Regelungen für das Teilzeitmodell und das Blockmodell. Die Regelungen zu den Entgeltleistungen im Teilzeitmodell (§ 7 Abs. 1 TV FlexAZ) unterscheiden sich nur unwesentlich von denen im TV-Bund.

Bei der Altersteilzeit im Blockmodell gilt bei der VKA für alle Entgeltbestandteile einschließlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Zahlungen (unregelmäßige Entgeltbestandteile) konsequent das Spiegelbildprinzip. Danach werden auch Zeitzuschläge, Bereitschaftsdienstentgelte, Leistungsprämien etc. jeweils in der Arbeitsphase nur zu 50 % ausgezahlt. Die übrigen 50 % fließen in das Wertguthaben ein. Das aufgebaute Wertguthaben wird nicht verzinst, jedoch bei allgemeinen Tariferhöhungen dynamisiert. Da in Entgelttarifverhandlungen häufig auch andere Komponenten Eingang finden (z. B. Einmalzahlungen, Arbeitszeitregelungen, Leistungsentgeltregelungen etc.), enthält der TV FlexAZ keinen Automatismus für die Dynamisierung. Die Höhe der Dynamisierung bestehender Wertguthaben ist vielmehr in den Entgelttarifverhandlungen jeweils von den Tarifvertragsparteien festzulegen und wird bei der Fortschreibung des TV FlexAZ jeweils in der Protokollerklärung zu § 7 Abs. 2 Satz 2 TV FlexAZ rechtlich verankert.

Der TV FlexAZ enthält – ebenso wie das AltTZG[1] – keine eigene Definition des Wertguthabens, sondern stellt auf § 7b SGB IV ab. Da auch das SGB keine Legaldefinition für das Wertguthaben enthält, ist insofern nur eine mittelbare Begriffsbestimmung erfolgt. Praktisch dürfte dies ausreichen, da es sich beim Wertguthaben um einen gebräuchlichen Begriff handelt, der bisher auch in der Rechtsprechung zur Altersteilzeit seinen Niederschlag fand.[2]

Besonders hilfreich für die Praxis dürfte die Festlegung im 2. Halbsatz von § 7 Abs. 2 Satz 1 TV FlexAZ sein, wonach das Wertguthaben in der Freistellungsphase ratierlich auszuzahlen ist. Hier gilt also bei der spiegelbildlichen Entnahme aus dem Wertguthaben nicht das FiFo-Prinzip ("First In – First Out"), sondern zu Beginn der Freistellungsphase wird der Bestand des Wertguthabens durch die Anzahl der Freistellungsmonate geteilt und gleichmäßig (ratierlich) ausgezahlt. Dieser von den Tarifvertragsparteien gewählte Verfahrensweg erfüllt die Vorgaben der Rechtsprechung zur spiegelbildlichen Auskehrung des Wertguthabens[3] und vereinfacht in der Praxis deutlich den Aufzeichnungs- und Berechnungsaufwand für das Altersteilzeitentgelt. Allerdings sind auch hier gesonderte Aufzeichnungen zu im Wertguthaben enthaltenen Entgeltbestandteilen, die nicht aufzustocken bzw. die steuerfrei sind, zu führen (s. u.).

Die Basis für Aufstockungsleistungen bei Bund und VKA unterscheidet sich jedoch deutlich. Anders als im TV-Bund, der eine eigene Definition des aufzustockenden Regelarbeitsentgelts enthält, ist die Aufstockung im Bereich der VKA streng am Altersteilzei...

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Hat man Anspruch auf Altersteilzeit im öffentlichen Dienst?

Beschäftigte im öffentlichen Dienst können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber ab Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit gehen. Mit Vollendung des 60. Lebensjahres besteht darüber hinaus ein tarifvertraglicher Anspruch auf Al- tersteilzeit.

Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit im öffentlichen Dienst?

Das Gesetz sieht eine Mindestaufstockung um 20 Prozent des Entgelts in der Altersteilzeit vor. In den allermeisten Fällen werden in Tarifverträgen bzw. Betriebsvereinbarungen jedoch höhere Aufstockungsleistungen vereinbart.

Für wen gilt TV FlexAZ?

Der TV FlexAZ beinhaltet für ältere Beschäftigte die freiwillige Altersteilzeit ohne jeglichen Rechtsanspruch in Stellenabbau- und Restrukturierungsbereichen gemäß § 3 sowie einen Rechtsanspruch auf Altersteilzeitvereinbarung gemäß § 4 im Rahmen einer Quote.

Wird TV FlexAZ verlängert?

Tatsächlich ist die Geltungsdauer des TV FlexAZ aber nur um 24 Monate verlängert worden. Dies bedeutet konkret, dass Altersteilzeit (bzw. FALTER) bis zum 31.12.2020 auf der Grundlage des TV FlexAZ in Anspruch genommen werden kann. Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss also spätestens vor dem 1.1.2021 beginnen.