Meldebescheinigung zur Sozialversicherung grund der abgabe 50

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Ab­ga­be­grün­de in der Mel­dung zur So­zi­al­ver­si­che­rung

Dar­um geht's

Es gibt eine Reihe von Abgabegründen in der Meldung zur Sozialversicherung.

Für diese Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber eine Meldung machen:

  • versicherungspflichtig Beschäftigte
  • geringfügig Beschäftigte
  • ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Beschäftigte

Die Meldegruppen: 

  • Anmeldungen,
  • Abmeldungen,
  • Jahresmeldungen sowie UV-Jahresmeldungen,
  • Unterbrechungsmeldungen,
  • sonstige Entgeltmeldungen, wie z. B. die Gesonderte Meldung über die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 194 SGB VI,
  • Meldungen in Insolvenzfällen.

Mit diesen Meldungen können Sie auch Namens- und Anschriftenänderungen sowie Änderungen der Staatsangehörigkeit mitteilen.

Schlüsselzahlen

Für jede Meldegruppe ist der zutreffende Schlüssel anzugeben. Dabei ist der Meldesachverhalt entscheidend.

Treffen bei der Meldegruppe Anmeldung (Schlüsselzahlen 10 bis 13) und der Meldegruppe Abmeldung (Schlüsselzahlen 30 bis 36) mehrere Abgabegründe zu, ist stets der Abgabegrund mit der niedrigeren Schlüsselzahl zu nutzen.

In­fos zu den Mel­de­grup­pen

  1. Fachportal für Arbeitgeber
  2. Sozialversicherung
  3. Meldung zur Sozialversicherung
  4. Meldeschlüssel für die Sozialversicherungsmeldungen

Meldeschlüssel für die Sozialversicherungsmeldungen

Beginn der Beschäftigung, Elternzeit, Wechsel des Arbeitgebers – für eine Sozialversicherungsmeldung kann es sehr unterschiedliche Anlässe geben. Einen Überblick über die verschiedenen Meldegründe und die dazugehörigen Meldeschlüssel bietet die folgende Übersicht.

Meldebescheinigung zur Sozialversicherung grund der abgabe 50

Meldegründe im Überblick

Mit dem Meldeschlüssel teilt der Arbeitgeber den Sozialversicherungsträgern mit, aus welchem Anlass die Meldung abgegeben wird. Auch die Art der Beschäftigung wird so übermittelt. Unverzichtbare Bestandteile der Meldung zur Sozialversicherung sind die Abgabegründe, der Personengruppen-, der Beitragsgruppen- und der Tätigkeitsschlüssel.

Gängige Meldegründe sind die Anmeldung, die Abmeldung, die Jahresmeldung, die Unterbrechungsmeldung und in bestimmten Branchen die Sofortmeldung. Der Abgabegrund verdeutlicht den Zweck der Meldung und legt fest, welche Angaben gemacht werden müssen. Die Daten werden elektronisch an die jeweilige Krankenkasse des Arbeitnehmers übermittelt (DEÜV-Meldung).

Nachstehend die Abgabegründe:

Schlüsselzahlen zu Anmeldungen

MeldegrundSchlüssel
Beginn der Beschäftigung 10
Krankenkassenwechsel 11
Beitragsgruppenwechsel 12
Sonstige Gründe 13
Sofortmeldung 20

Schlüsselzahlen zu Abmeldungen

MeldegrundSchlüssel
Ende der Beschäftigung 30
Krankenkassenwechsel 31
Beitragsgruppenwechsel 32
Sonstige Gründe 33
Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV 34
Arbeitskampf von länger als einem Monat 35
Wechsel des Entgeltabrechnungssystems (optional) 36
Gleichzeitige An- und Abmeldung wegen Ende der Beschäftigung 40
Tod 49

Schlüsselzahlen zu Jahres-, Unterbrechungs- und sonstigen Entgeltmeldungen

MeldegrundSchlüssel
Jahresmeldung 50
Unterbrechung wegen des Bezugs von beziehungsweise Anspruch auf Entgeltersatzleistungen 51
Unterbrechung wegen Elternzeit 52
Unterbrechung wegen gesetzlicher Dienstpflicht oder freiwilligen Wehrdiensts 53
Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Sondermeldung) 54
Meldung von nicht vereinbarungsgemäß verwendetem Wertguthaben (Störfall) 55
Meldung des Unterschiedsbetrags bei Entgeltersatzleistungen während Altersteilzeitarbeit 56
Gesonderte Meldung nach § 194 Abs. 1 SGB VI 57
GKV-Monatsmeldung 58
UV-Meldung 92

Schlüsselzahlen zu Meldungen in Insolvenzfällen

MeldegrundSchlüssel
Jahresmeldung für freigestellte Arbeitnehmer 70
Meldung des Vortags der Insolvenz/der Freistellung 71
Entgeltmeldung zum rechtlichen Ende der Beschäftigung 72

Hinweis für die Praxis bei Abmeldungen

Bei den Abmeldungen gibt es Abgabegründe, die nicht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten, sondern andere Gründe anzeigen. Während der Abgabegrund 30 das echte Ende eines Beschäftigungsverhältnisses bedeutet und auch das Ende der Mitgliedschaft zum Beispiel in der Krankenversicherung nach sich zieht, erwarten die Systeme bei anderen Gründen in der Regel eine Wiederanmeldung mit den Abgabegründen 11 bis 13.

Allerdings kommt es in der Praxis vor, dass Änderungen, die korrekt mit den Abgabegründen 31 bis 36 gemeldet werden müssten, stattdessen mit 30 gemeldet werden. Da die entsprechenden EDV-Programme dadurch keine Wiederanmeldung erwarten, entsteht unmittelbar Klärungsbedarf. Dies kann zu Problemen bei einem laufenden Krankengeldbezug oder bei der Mitgliedschaft zur Krankenversicherung des Arbeitnehmers führen. Die Meldung muss unverzüglich korrigiert werden.

Kurzfristig Beschäftigte und Abgabegrund 34

Der Abgabegrund 34 ist für kurzfristig Beschäftigte nicht vorgesehen. Stattdessen sind nach den Geringfügigkeitsrichtlinien (PDF, 745 KB) vom 26. Juli 2021 bei kurzfristig Beschäftigten die Abgabegründe 10, 30 und 40 anzuwenden. Wurde zuvor eine kurzfristige Beschäftigung im Rahmen einer Rahmenvereinbarung für länger als einen Monat unterbrochen, war nach Ablauf dieses Monats eine Abmeldung mit Abgabegrund 34 und bei Wiederaufnahme der Beschäftigung eine Anmeldung mit Abgabegrund 13 zu erstatten. 

Jetzt ist es zulässig – auch bei Zeiträumen von mehr als einem Monat zwischen den Beschäftigungen – eine Anmeldung mit Abgabegrund 10 zum Beginn der Rahmenvereinbarung und eine Abmeldung mit Abgabegrund 30 zum Ende der Rahmenvereinbarung abzugeben. 

Stand

Zuletzt aktualisiert: 01.01.2022

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Was bedeutet Grund der Abgabe 30?

Abmeldung Bei Abmeldungen wird mit dem Abgabegrund 30 wird eine Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses angezeigt. Daneben gibt es Abgabegründe (31 bis 33), die nicht das Ende des Beschäftigungsverhältnisses bedeuten, sondern andere Gründe anzeigen.

Was bedeutet Grund der Abgabe 20?

Sofortmeldungen (Meldegrund 20) gleichzeitige An- und Abmeldung (Meldegrund 40) ausschließlich für kurzfristig Beschäftigte (Personengruppe 110)

Was bedeutet Grund der Abgabe 54?

DEÜV – Sondermeldung: Grund der Abgabe "54" Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März gezahlt werden und durch die Märzklausel dem Vorjahr zuzuordnen sind, können deshalb oft nicht mehr der Jahresmeldung zugeschlagen werden, sondern sind daher gesondert zu melden.