Kann ich meine mitgliedbeiträge als Spenden in dersteuererklärung geltend machen?

Akademische Arbeitsgemeinschaft Verlag Wolters Kluwer Deutschland GmbH

Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke

Zuwendungen sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn sie freiwillig und unentgeltlich an steuerbegünstigte Organisationen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke geleistet und mit Zuwendungsbestätigungen nachgewiesen werden (§ 10b Abs. 1 EStG). In der Steuererklärung tragen Sie Ihre Zuwendungen in den Mantelbogen auf der Seite 2 in die entsprechenden Zeilen ein.

Was sind Zuwendungen?

Zuwendungen sind Spenden und Mitgliedsbeiträge. Spenden sind gemäß § 10b Abs. 3 EStG Geld-, Sach- und Aufwandsspenden. Zu den Mitgliedsbeiträgen an begünstigte Organisationen zählen auch Aufnahmegebühren und Mitgliedsumlagen.

Als Geldspende gilt nicht nur eine Zahlung mit Bargeld, Scheck oder per Überweisung, sondern auch der Verzicht auf die Bezahlung einer erbrachten Lieferung oder Leistung. Das ändert aber beim Spender nichts an der steuerlichen Behandlung des Gegenwerts als Einnahme.

Auch Sachspenden sind steuerlich abziehbar (§ 10b Abs. 3 Satz 1 EStG), wenn die gespendete Sache vom Empfänger für steuerbegünstigte Satzungszwecke verwendet wird (z.B. Spende von Trikots an den Sportverein, von Altkleidern an das DRK zwecks Verteilung an Bedürftige) und nicht für dessen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (etwa für Flohmärkte oder Vereinsfeste). Blutspenden an das Deutsche Rote Kreuz sowie Organspenden nach dem Tod sind keine Sachspenden. In der Zuwendungsbestätigung muss der Spendenempfänger die gespendete Sache genau bezeichnen und deren Wert angeben. Der Wert bei gebrauchten Gegenständen wird bestimmt durch den erzielbaren Verkaufspreis bzw. durch den Buchwert, wenn ein Verkauf steuerpflichtig wäre (etwa weil die einjährige Spekulationsfrist nach § 23 EStG noch nicht abgelaufen ist, § 10b Abs. 3 Satz 3 EStG) bzw. bei Entnahme aus Ihrem Betriebsvermögen durch den Entnahmewert (§ 10b Abs. 3 Satz 2 EStG). Die bei der Entnahme angefallenen Umsatzsteuer dürfen Sie zusätzlich als Spende abziehen (R 10b.1 Abs. 1 Satz 4 EStR 2012). Bei Zahngoldspenden der Patienten für karitative Zwecke ist der Zahnarzt als weiterleitende Stelle nicht zum Spendenabzug berechtigt, sondern nur der Patient (Verfügung der OFD Magdeburg vom 20.8.2013, DStR 2014 S. 703).

Aufwandsspenden sind steuerlich absetzbar, wenn Sie dafür eine Zuwendungsbestätigung erhalten. Das ist möglich für eigene Kosten, die Ihnen bei der ehrenamtlichen Arbeit entstehen (etwa für Fahrten, Porto, Telefon, Arbeitsmaterialien, Verpflegung bei Vereinstagungen), oder für die ehrenamtliche Arbeit selbst. Beides setzt aber voraus, dass Sie einen angemessenen Anspruch auf Aufwendungsersatz (z.B. in Höhe der Reisekostenpauschale) bzw. auf eine Vergütung (z.B. in Höhe der steuerfreien Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG) haben, der Ihnen durch Vertrag oder Organisationssatzung vor Beginn Ihrer Tätigkeit eingeräumt wurde (BMF-Schreiben vom 25.11.2014, BStBl. 2014 I S. 1584). Auch ein Vorstandsbeschluss ist zulässig, sofern der Vorstand dazu durch die Satzung ermächtigt ist. Für die Spende müssen Sie auf Ihren Ersatzanspruch bedingungslos und zeitnah zugunsten der Organisation (Verein etc.) verzichten. Ihr Anspruch darf aber nicht an eine Verzichtsbedingung geknüpft sein (§ 10b Abs. 3 Satz 5, 6 EStG).

Bleibt Arbeitslohn lohnsteuerfrei, auf dessen Auszahlung Arbeitnehmer zugunsten einer Spende des Arbeitgebers in Katastrophenfällen verzichtet haben, ist dies beim Arbeitnehmer nicht als Sonderausgabe absetzbar (BMF-Schreiben vom 28.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1503).

Freiwilligkeit und Unentgeltlichkeit

Ihre Zuwendungen sind freiwillig, wenn Sie rechtlich dazu nicht verpflichtet waren, und unentgeltlich, wenn Sie keine konkrete Gegenleistung bzw. keinen auch nur mittelbaren Vorteil erhalten haben. Daher sind z.B. Eintrittsgelder zu Wohltätigkeitsveranstaltungen (Verfügung der OFD Nürnberg vom 23.11.1990, DStR 1991 S. 119), Aufnahmebeiträge für einen Golfklub (BFH-Urteil vom 2.8.2006, XI R 6/03, BStBl. 2007 II S. 8) oder Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zwecks Einstellung eines Strafverfahrens keine steuerbegünstigten Spenden, da hier eine Gegenleistung erfolgt.

Auch wenn Ihre Spende den Wert einer Gegenleistung übersteigt, ist ein anteiliger Abzug nicht möglich. Die Spende wird insgesamt steuerlich nicht anerkannt (FG Münster vom 13.12.2010, 14 K 1789/08 E, EFG 2011 S. 610). Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. X R 4/11). Ausnahmsweise ist ein anteiliger Spendenabzug aus Billigkeitsgründen beim Kauf von Grußkarten und Kalendern von UNICEF zugelassen, und zwar mit 75 % des Kaufpreises (Verfügung der OFD München vom 10.6.2003, StEK EStG § 10b/393).

Spenden von Eltern über den Betrag hinaus, der zur Kostendeckung des normalen Schulbetriebs eines gemeinnützigen Schulvereins erforderlich ist, sind aber absetzbar (BFH-Urteil vom 12.8.1999, XI R 65/98, BStBl. 2000 II S. 65). Auch bei einer Schenkung unter Auflage ist von einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht auszugehen (FG Düsseldorf vom 2.6.2009, 16 V 896/09 A, EFG 2009 S. 1931).

Haben Sie als Unternehmer betrieblich gespendet, ist die Spende unentgeltlich, wenn Sie steuerbegünstigte Zwecke fördern wollen. Stehen dagegen betriebliche Zwecke im Vordergrund (Sponsoring), liegt eine Gegenleistung vor. Ihre Betriebsspende ist dann statt einer Sonderausgabe ggf. eine Betriebsausgabe (Verfügung der OFD Düsseldorf vom 9.12.1992, DB 1993 S. 128).

Leistung an steuerbegünstigte Organisationen

Als steuerbegünstigte Zuwendungsempfänger infrage kommen gemäß § 10b Abs. 1 EStG im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU bzw. des EWR befindliche juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Stadt- und Gemeindeverwaltungen, Kirchen, Universitäten, Fachhochschulen, Kunsthochschulen), öffentliche Dienststellen (z.B. staatliche Museen, Staatstheater, Landesbibliotheken, Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft) sowie von der Körperschaftsteuer befreite Organisationen des privaten Rechts im Inland (z.B. gemeinnützige Vereine, karitative Organisationen, Stiftungen, Religionsgemeinschaften).

Steuerbegünstigt gespendet werden kann auch an private Organisationen im EU-/EWR-Ausland (nicht der Schweiz), die bei Erzielung inländischer Einkünfte steuerbefreit wären. Damit dies vom Finanzamt überprüft werden kann, müssen Sie von einer ausländischen Körperschaft deren Satzung, Tätigkeitsbericht sowie Aufzeichnungen über die Vereinnahmung und Verwendung der Spenden vorlegen. Nicht verlangt wird aber, dass die Zuwendungsbestätigung dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck gemäß § 50 EStDV entspricht (BFH-Urteil vom 21.1.2015, X R 7/13, BStBl. 2015 II S. 588).

Nicht absetzbar sind Spenden an Privatleute (z.B. Bettler). Auch Spenden an steuerbegünstigte Organisationen mit der Auflage, die Zuwendung an eine bestimmte Person weiterzuleiten (Durchlaufspende), werden nicht akzeptiert (R 10b.1 Abs. 1 Satz 2 EStR 2012).

Förderung steuerbegünstigter Zwecke

Sie müssen an eine Organisation spenden bzw. dort Mitglied sein, die steuerbegünstigte Zwecke gemäß den §§ 52–54 AO verfolgt (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG). Ferner muss die Organisation Ihre Zuwendung auch für diese steuerbegünstigten (satzungsmäßigen) Zwecke verwenden (§ 55 AO). Nicht abziehbar sind daher Spenden für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins, z.B. die Vereinsgaststätte.

Gemeinnützige Zwecke

Zuwendungen an jede Körperschaft, die gemeinnützige Zwecke verfolgt (z.B. Vereine), sind beim Geber als Sonderausgaben abziehbar. Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert (§ 52 Abs. 1 AO). Welche Bereiche darunter konkret fallen, für die Sie steuerbegünstigt spenden können, regeln die Nummern 1–25 des § 52 Abs. 2 AO abschließend. Aufgrund einer Öffnungsklausel kann dieser Katalog von den Finanzbehörden noch erweitert werden. In den Nummern 1–25 sind die folgenden gemeinnützigen Zwecke aufgeführt:

Die Förderung der Wissenschaft und Forschung, der Religion, von Kunst und Kultur, des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, der Jugend- und Altenhilfe, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Umweltschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes, des Wohlfahrtswesens (insbesondere die amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege gemäß Liste in § 23 UStDV), der Hilfe für politisch, rassisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Kriegsopfer, Zivilbeschädigte, Behinderte und der Opfer von Straftaten, Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer, des Suchdienstes für Vermisste, der Rettung aus Lebensgefahr, des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung.

Ferner: Die Förderung der internationalen Gesinnung (Völkerverständigung), des Tierschutzes, der Entwicklungszusammenarbeit (Entwicklungshilfe), der Verbraucherberatung und des Verbraucherschutzes, der Fürsorge für (auch ehemalige) Strafgefangene, der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, des Schutzes von Ehe und Familie, der Kriminalprävention, des Sports (auch Schach), der Heimatpflege und Heimatkunde, der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Modellflugs und des Hundesports, des demokratischen Staatswesens in Deutschland und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (ehrenamtlich).

Mitgliedsbeiträge sind steuerlich nicht absetzbar, wenn sie von den aufgezählten gemeinnützigen Zwecken laut Satzung freizeitnahe Zwecke fördern, und zwar den Sport (z.B. Mitgliedsbeitrag im Fußballklub), die kulturelle Betätigung zur Freizeitgestaltung (eigenes Mitmachen z.B. im Laientheater/-chor, Musik- und Gesangverein), Heimatkunde und Heimatpflege sowie Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, das traditionelle Brauchtum einschließlich Karneval, die Soldatenbetreuung, den Amateurfunk, Modellflug und Hundesport (§ 10b Abs. 1 Satz 8 EStG). Dagegen werden Mitgliedsbeiträge an Fördervereine für Kunst und Kultur steuerlich auch dann anerkannt, wenn dem Mitglied geldwerte Vorteile (z.B. verbilligter Eintritt) gewährt werden (§ 10b Abs. 1 Satz 7 EStG).

Mildtätige Zwecke

Eine Körperschaft verfolgt mildtätige Zwecke, wenn sie selbstlos Personen unterstützt, die entweder wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes oder wegen ihrer wirtschaftlichen Lage auf die Hilfe anderer angewiesen sind (§ 53 AO). Solche Hilfen leisten beispielsweise Vereine, die Alten-, Pflege-, Behinderten-, Obdachlosenheime, Kranken- oder Waisenhäuser unterhalten, ferner Werkstätten für Behinderte, Einrichtungen der Blinden- und Behindertenfürsorge, Beratungsstellen für Drogensüchtige und UNICEF. Spenden an inländische Organisationen für die Opfer einer Naturkatastrophe oder die Übernahme von Patenschaften für Kinder in der Dritten Welt sind ebenfalls Sonderausgaben.

Kirchliche Zwecke

Religionsgemeinschaften, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt sind, verfolgen kirchliche Zwecke (§ 54 AO), z.B. Abhalten von Gottesdiensten. Bei diesen Religionsgemeinschaften ist für den Spendenabzug noch zu unterscheiden, ob sie Kirchensteuer erheben oder nicht: Erhebt die Religionsgemeinschaft Kirchensteuer, sind freiwillige Zuwendungen darüber hinaus zusätzlich als Spenden abziehbar. Erhebt die Gemeinschaft keine Kirchensteuer, sind die Zuwendungen (Kirchenbeiträge) zunächst wie Kirchensteuer und der evtl. darüber hinausgehende Betrag als Spende abziehbar (R 10.7 Abs. 2 EStR 2012). Das Finanzamt teilt hier auf.

Bei nicht als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften (z.B. Islamische Gemeinschaften) sind freiwillige Zuwendungen wegen Förderung religiöser Zwecke abziehbar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Gemeinschaft vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt ist. Die Scientology-Kirche fördert keine religiösen Zwecke.

Nachweis durch eine Zuwendungsbestätigung

Nicht nur Spenden, sondern auch Mitgliedsbeiträge müssen Sie dem Finanzamt durch eine Zuwendungsbestätigung nachweisen (§ 50 Abs. 1 EStDV). Behalten darf das Finanzamt Ihre eingereichten Spendenbelege aber nicht (Erlass des Thüringer Finanzministeriums vom 21.9.1992, DStR 1993 S. 205).

Die Bestätigung muss von der die Zuwendung empfangenden inländischen Körperschaft nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt sein (max. eine DIN-A4-Seite) und bestimmte notwendige Angaben enthalten (BMF-Schreiben vom 7.11.2013, BStBl. 2013 I S. 1333). Für ausländische Spendenempfänger gilt der amtliche Vordruck nicht (§ 50 Abs. 1 Satz 2 EStDV).

Der Spendenempfänger kann die Spendenbescheinigung bis zum 28. Februar des Folgejahres elektronisch an das Finanzamt übermitteln (§ 50 Abs. 1a EStDV). Dazu müssen Sie als Spender den Empfänger zur Datenübermittlung bevollmächtigen und ihm Ihre Identifikationsnummer mitteilen. Der Empfänger bestätigt Ihnen die Datenübermittlung und stellt Ihnen die übermittelten Daten zur Verfügung. Eine Zuwendungsbestätigung brauchen Sie dann Ihrer Steuererklärung nicht beizufügen.

Es ist aber in bestimmten Fällen gemäß § 50 Abs. 2, 2a EStDV (siehe nachfolgend) auch ein vereinfachter Nachweis per Bareinzahlungsbeleg oder Kontoauszug mit Buchungsbestätigung möglich. Beim Online-Banking ersetzt der PC-Ausdruck des Online-Kontoauszuges den von der Bank ausgestellten Kontoauszug, wenn er die gleichen Angaben enthält: Name und Kontonummer des Auftraggebers und des Empfängers (oder stattdessen ein Identifizierungsmerkmal), den Überweisungsbetrag sowie den Buchungstag. Bei Spenden über PayPal genügt ein Kontoauszug des PayPal-Kontos mit Angabe des Kontoinhabers und dessen E-Mail-Adresse sowie ein Ausdruck über die Transaktionsdetails der Spende (Erlass des Ministeriums für Finanzen Schleswig-Holstein vom 6.6.2013 , Az. VI 305-S 2223-670).

Diese Vereinfachungsregelung greift bei Spenden zwecks Hilfe in Katastrophenfällen auf ein hierfür eingerichtetes Sonderkonto (oder bis zu dessen Einrichtung auf ein anderes Empfängerkonto) innerhalb eines von der Finanzverwaltung festgelegten Zeitraums, bei Spenden für Flüchtlinge, die vom 1.8.2015 bis 31.12.2016 geleistet werden (BMF-Schreiben vom 22.9.2015, DStR 2015 S. 2240), ferner bei Spenden bis 200,00 € an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle oder an eine gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder religiöse Organisation (z.B. Brot für die Welt, SOS-Kinderdörfer, Miserior) auf vorgedruckten Überweisungsbelegen. Auf dem Quittungsabschnitt oder einem anderen Beleg müssen der steuerbegünstigte Zweck und die Körperschaftsteuerbefreiung der Organisation stehen (OFD Niedersachsen 14.8.2013 , Az. S 2223-404-St 235).

Auch ohne Beleg kann das Finanzamt einen Gesamtbetrag von 100,00 € als Spende anerkennen, wenn Sie eine Einzelaufstellung der geleisteten Spenden samt den Empfängern vorlegen. Es handelt sich hierbei aber nicht um einen Pauschbetrag, auf den Sie Anspruch hätten, sondern nur um eine innerdienstliche Nichtbeanstandungsgrenze (OFD Koblenz vom 16.2.2009, StEK § 10b EStG Nr. 426).

Der Sonderausgabenabzug

Spenden-Höchstbetrag

Zuwendungen zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke sind bis zu folgender Höhe als Sonderausgaben absetzbar:

  • Insgesamt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte des Spenders (§ 10b Abs. 1 Nr. 1 EStG), maximal bis in Höhe der Zuwendung.

  • Betriebsspenden alternativ insgesamt bis zu 0,4 % der Summe aller Umsätze, Löhne und Gehälter im Kalenderjahr der Spende, wenn dies günstiger ist (§ 10b Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Bei zusammen veranlagten Ehepartnern werden unabhängig davon, wer gespendet hat, die Einkünfte bzw. Umsätze beider Partner berücksichtigt.

Haben Sie in einem Jahr so viel gespendet, dass sich Ihre Zuwendungen nicht mehr auswirken, dürfen Sie den unberücksichtigt gebliebenen Betrag zeitlich unbegrenzt in die Folgejahre vortragen und dort – zusammen mit später anfallenden Zuwendungen – bis zum Höchstbetrag als Sonderausgabe geltend machen (§ 10b Abs. 1 Satz 9 EStG). Dieser Spendenvortrag ist möglich, soweit Ihre Zuwendungen den Spendenhöchstbetrag überschreiten oder bei ihrem Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte zu einem negativen Saldo (= negatives Einkommen) führen. Der Spendenvortrag wird zum Ende des Kalenderjahres vom Finanzamt gesondert festgestellt. Ein Rücktrag ist nicht möglich.

Spenden an Stiftungen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke fördern, können zunächst zusammen mit anderen Spenden im Rahmen des allgemeinen Spendenhöchstbetrages abgezogen werden. Soweit es sich um eine Spende in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung des öffentlichen Rechts oder einer von der Körperschaftsteuer befreiten privaten Stiftung handelt, kann die Spende gesondert im Spendenjahr und den folgenden 9 Jahren beliebig verteilt bis zu einem Gesamtbetrag von einer Million Euro abgesetzt werden, zu beantragen im Mantelbogen (§ 10b Abs. 1a EStG). Dieser Höchstbetrag steht jedem Ehegatten zu, auch bei Zusammenveranlagung. Wird innerhalb des Zehnjahreszeitraums zur Einzelveranlagung gewechselt, ist der verbleibende Spendenvortrag aufzuteilen. Maßgeblich ist dabei, wer die Spende wirtschaftlich getragen hat (BMF-Schreiben vom 15.9.2014, BStBl. 2014 I S. 1278). Ein nachträglicher Wechsel zwischen der Anerkennung der Spenden als Stiftungsspende und als normale Spende gemäß § 10b Abs. 1 EStG ist nicht möglich (Verfügung der OFD Frankfurt vom 13.6.2008, DB 2008 S. 2002).

Zuwendungen an eine rechtsfähige Stiftung sind vor deren Anerkennung (Vorstiftung) nicht als Sonderausgaben abziehbar (BFH-Urteil vom 11.2.2015, X R 36/11, BStBl. 2015 II S. 545).

Parteispenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien sind steuerlich begünstigt, wenn es sich um eine politische Partei im Sinne von § 2 des Parteiengesetzes handelt (§ 34g Nr. 1 EStG). Bei Parteien sind alle über Mitgliedsbeiträge hinausgehende Zahlungen Spenden.

Daher sind auch sog. Mandatsträgerbeiträge, die Träger politischer Mandate (etwa Abgeordnete, Bürgermeister, Stadt- und Gemeinderäte, die Parteimitglied sind) in der Regel von ihren Diäten, Gehältern, Sitzungsgeldern oder Aufsichtsratsvergütungen an die Parteikasse abführen müssen, Parteispenden (BMF-Schreiben vom 10.4.2003, BStBl. 2003 I S. 286).

Hat sich dagegen ein kommunaler Mandatsträger – z.B. ein Mitglied des Stadtrates oder ein stellvertretender Bürgermeister – gegenüber seiner Fraktion verpflichtet, einen Teil seiner Mandatseinnahmen an die Fraktionskasse abzuführen, liegt keine Parteispende vor. Unter bestimmten Bedingungen können diese Fraktionsbeiträge Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten sein (FG Münster vom 4.2.1988, II 5917/83 E, EFG 1988 S. 406). Bei Aufwandsspenden an Parteien darf, wie bei den Spenden für gemeinnützige Zwecke auch, der Anspruch auf Aufwendungsersatz nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein (BFH-Urteil vom 9.5.2007, XI R 23/06, BFH/NV 2007 S. 2251).

Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien werden – zusätzlich zum normalen Abzug von Zuwendungen nach § 10b EStG – in zwei Schritten steuerlich berücksichtigt:

  • Zuerst werden Ihre Zuwendungen bis zu 1.650,00 €/ 3.300,00 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen (§ 34g Satz 2 EStG). Die Steuerersparnis ist maximal 825,00 €/1.650,00 €.

  • Zuwendungen über 1.650,00 €/ 3.300,00 € hinaus sind bis zu weiteren 1.650,00 €/ 3.300,00 € als Sonderausgaben absetzbar (§ 10b Abs. 2 EStG), auch wenn der Spendenhöchstbetrag bereits überschritten ist.

Somit sind Zuwendungen an politische Parteien bis zur Höhe von insgesamt 3.300,00 €/ 6.600,00 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) steuerbegünstigt.

Die Ausführungen zur Zuwendungsbestätigung gelten entsprechend. Die dort erwähnte Vereinfachungsregelung beim Nachweis greift auch bei Parteispenden, wenn auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg der Verwendungszweck aufgedruckt ist. Für Parteimitgliedsbeiträge reicht auch eine Beitragsquittung, ausgenommen Mitgliedsumlagen und Aufnahmegebühren.

Spenden an Wählervereinigungen

Begünstigt sind auch Spenden und Mitgliedsbeiträge an unabhängige Wählervereinigungen (Rathausparteien), die als politische Vereine ohne Parteicharakter vorwiegend auf kommunaler Ebene tätig sind (§ 34g Nr. 2 EStG). Wichtig ist, dass die Vereinigung die Rechtsform eines Vereins hat; ein Vereinsregistereintrag ist nicht notwendig.

Die Zuwendungen können nur bis zu 1.650,00 €/ 3.300,00 € (Einzel-/Zusammenveranlagung) zur Hälfte direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 34g Satz 2 EStG). Ein Sonderausgabenabzug wie bei den Parteispenden ist nicht zulässig, wogegen eine Revision beim BFH anhängig ist (Az. X R 55/14). Für den Abzug müssen Sie eine Zuwendungsbestätigung vorlegen.

Kann man Spende von Steuer absetzen?

Spenden kann man selbstverständlich unbegrenzt – die steuerliche Entlastung ist allerdings beschränkt. Maximal 20 Prozent aller Einkünfte können bei der Steuererklärung als Sonderausgaben abgezogen werden. Wer also zum Beispiel 30.000 Euro im Jahr verdient, kann Spenden bis zu einer Höhe von 6.000 Euro absetzen.

Wo kann ich Spenden in der Steuererklärung angeben?

Bis einschließlich der Steuererklärung für 2018 machen Sie Ihre Spenden im Mantelbogen auf Seite 2 im unteren Abschnitt geltend. Ab der Steuererklärung für 2019 gibt es die Anlage Sonderausgaben. Dort ist ab Zeile 5 Platz für die Eintragung von Spenden.

Welche Beiträge sind steuerlich absetzbar?

Zu den Versicherungen, die Privatpersonen bei der Steuer angeben können, gehören alle Vorsorgeaufwendungen. Hierzu zählen Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Haftpflichtversicherung, Risikolebensversicherung, Unfallversicherung sowie Leistungen zur Zusatzversorgung wie die Riester-Rente.