Arbeitsrecht: Was Ihr Chef in der Arbeit bestimmen darf und was nicht
Ein Vorgesetzter kann in der Firma viel bestimmen. Doch nicht bei allen Dingen hat er das letzte Wort. FOCUS Online sagt Ihnen, was der Boss Ihnen vorschreiben darf und was Sie sich nicht gefallen lassen müssen.
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Haare zusammenbinden?
Wenn Sie Lebensmittel verarbeiten oder verkaufen, hat der Arbeitgeber ein Mitspracherecht, wie Sie Ihre Frisur gestalten. So kann er anordnen, dass Sie aus hygienischen Gründen oder wegen der größeren Sicherheit Ihre Haare in der Firma verdecken oder zusammengebunden tragen müssen. Wegen auffällig gefärbter Haare darf ein Mitarbeiter jedoch nicht entlassen werden (Landesarbeitsgericht Köln vom 18. August 2010, 3 TaBV 15/10). Eine Versetzung in einen anderen Bereich wegen der „Haarpracht“ ist aber erlaubt.
Kleidung vorschreiben?
Schutzhelme für Bauarbeiter, Uniformen für Polizisten, Brandschutzkleidung für Feuerwehrleute – in vielen Berufen gibt es Arbeitskleidung. Was der Sicherheit dient oder rechtlich vorgeschrieben ist, müssen Arbeitnehmer unbedingt befolgen. Doch auch ohne solche Gründe können Arbeitgeber eine einheitliche Kleidung verlangen. Der Chef darf sogar weiße oder hautfarbene BHs vorschreiben, damit sich unter einem weißen T-Shirt nichts abzeichnet (Landesarbeitsgericht Köln vom 18. August 2010, Aktenzeichen 3 TaBV 15/10).
Tattoo verdecken?
Solange eine Tätowierung von einem Kleidungsstück verdeckt ist, kann kein Arbeitgeber etwas dagegen haben. Grundsätzlich sind Tattoos heute keine Jobkiller mehr. Werden sie aber offen zur Schau gestellt, muss der Boss das nicht hinnehmen. Das gilt besonders für Angestellte mit viel Kundenkontakt oder Beamte (Verwaltungsgericht Darmstadt vom 27. Mai 2014, Aktenzeichen 1 L 528/14.DA). Denn der Vorgesetzte hat grundsätzlich das Recht, beim Erscheinungsbild seiner Mitarbeiter mitzusprechen.
Überstunden anordnen?
Das kann der Vorgesetzte machen. Voraussetzung: Die Überstunden sind aus betrieblicher Sicht notwendig. Die Mehrarbeit muss allerdings bezahlt werden oder der Arbeitnehmer bekommt dafür einen Freizeitausgleich. Einen generellen Anspruch auf Vergütung von Überstunden gibt es nicht.
Ruhe und Ordnung verlangen?
Schreibtisch aufräumen, aber dalli! Darf der Boss das verlangen? Ja. Firmen können Ihren Beschäftigten vorschreiben, ihren Arbeitsplatz abends ordentlich zu hinterlassen, leise zu sprechen, Papierkörbe regelmäßig zu leeren oder Schränke nicht zu bekleben. Wenn jedoch private Gegenstände aus dem Büro verbannt werden sollen, muss vorher der Betriebsrat gefragt werden. (Arbeitsgericht Würzburg vom 8. Juni 2016, Aktenzeichen 12 BV 25/15).
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Gefährliches Hobby verbieten?
Durch unfallträchtige Hobbys wie Klettern oder Fallschirmspringen kann ein Mitarbeiter lange Zeit ausfallen. Darf der Chef es deswegen verbieten? Nein. Das Privatleben eines Arbeitnehmers ist grundsätzlich vor Eingriffen des Arbeitgebers geschützt. Was er in der Freizeit macht, ist seine Sache. Jedoch kann bei selbstverschuldeter Arbeitsunfähigkeit die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gestrichen werden (Bundesarbeitsgericht vom 4. Dezember 1970, Aktenzeichen 5 AZR 536/70). Und bei sehr gefährlichen Sportarten setzt die Rechtsprechung ein Verschulden voraus.
Urlaub bestimmen?
Darf der Chef mir vorschreiben, wann und wie lange ich Urlaub machen kann? Ja. Der Arbeitgeber darf Ihren Urlaub aus betrieblichen Gründen auch stückeln oder in die Betriebsferien verlegen. Einen Teil des Urlaubs müssen Sie aber mindestens an zwölf zusammenhängenden Arbeitstagen nehmen können. Ist Ihr Urlaub bereits genehmigt, darf er nur in Notsituationen ohne Ihre Zustimmung wieder gestrichen werden.
Krankschreibung ignorieren?
Der Boss kann nicht verlangen, dass ein kranker Arbeitnehmer trotzdem arbeitet. Ist dieser vom Arzt krankgeschrieben, braucht er weder am Arbeitsplatz zu erscheinen noch von zu Hause aus zu arbeiten.
Gewicht kontrollieren?
Darf ein Bewerber nur deshalb nicht eingestellt werden, weil er zu dick ist? Nein. Andernfalls würde es sich um eine unberechtigte Diskriminierung handeln. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen: Denn in einige Berufen kann eine schlanke Figur erforderlich sein. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied zum Beispiel, dass, einem übergewichtigen Bademeister gekündigt werden darf (BAG vom 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 2 AZR 688/09).
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pxt