Die wichtigsten Infos finden Sie hierSGB III - Förderung der beruflichen Weiterbildung - § 81 Grundsatz(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können bei beruflicher Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden, wenn
Als Weiterbildung gilt die Zeit vom ersten Tag bis zum letzten Tag der Maßnahme mit Unterrichtsveranstaltungen, es sei denn, die Maßnahme ist vorzeitig beendet worden. (2) Anerkannt wird die Notwendigkeit der Weiterbildung bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wegen fehlenden Berufsabschlusses, wenn sie
(3) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden durch Übernahme der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses gefördert, wenn sie
Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Leistung wird nur erbracht, soweit sie nicht für den gleichen Zweck durch Dritte erbracht wird. Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwirken, dass sich die für die allgemeine Schulbildung zuständigen Länder an den Kosten der Maßnahme beteiligen. Leistungen Dritter zur Aufstockung der Leistung bleiben anrechnungsfrei. (4) Dem Arbeitnehmer wird das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung bescheinigt (Bildungsgutschein). Der Bildungsgutschein kann zeitlich befristet sowie regional und auf bestimmte Bildungsziele beschränkt werden. Der vom Arbeitnehmer ausgewählte Träger hat der Agentur für Arbeit den Bildungsgutschein vor Beginn der Maßnahme vorzulegen. SGB III - Förderung der beruflichen Weiterbildung - § 83 Weiterbildungskosten(1) Weiterbildungskosten sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden 1. Lehrgangskosten und Kosten für die Eignungsfeststellung, 2. Fahrkosten, 3. Kosten für auswärtige Unterbringung und Verpflegung, 4. Kosten für die Betreuung von Kindern. (2) Leistungen können unmittelbar an den Träger der Maßnahme ausgezahlt werden, soweit Kosten bei dem Träger unmittelbar entstehen. Soweit ein Bescheid über die Bewilligung von unmittelbar an den Träger erbrachten Leistungen aufgehoben worden ist, sind diese Leistungen ausschließlich von dem Träger zu erstatten. SGB III - Förderung der beruflichen Weiterbildung - § 84 Lehrgangskosten(1) Lehrgangskosten sind Lehrgangsgebühren einschließlich 1. der Kosten für erforderliche Lernmittel, Arbeitskleidung und Prüfungsstücke, 2. der Prüfungsgebühren für gesetzlich geregelte oder allgemein anerkannte Zwischen- und Abschlussprüfungen sowie 3. der Kosten für eine notwendige Eignungsfeststellung. (2) Lehrgangskosten können auch für die Zeit vom Ausscheiden einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers bis zum planmäßigen Ende der Maßnahme übernommen werden, wenn 1. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer wegen Arbeitsaufnahme vorzeitig ausgeschieden ist, 2. das Arbeitsverhältnis durch Vermittlung des Trägers der Maßnahme zustande gekommen ist und 3. eine Nachbesetzung des frei gewordenen Platzes in der Maßnahme nicht möglich ist. SGB III - Förderung der beruflichen Weiterbildung - § 85 FahrkostenFür Übernahme und Höhe der Fahrkosten gilt § 63 Absatz 1 und 3 entsprechend. Entsprechender Auszug aus § 63 Fahrkosten (1) Als Bedarf für Fahrkosten werden folgende Kosten der oder des Auszubildenden zugrunde gelegt: 1. Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft und Bildungsstätte (Pendelfahrten), 2. bei einer erforderlichen auswärtigen Unterbringung Kosten für die An- und Abreise und für eine monatliche Familienheimfahrt oder anstelle der Familienheimfahrt für eine monatliche Fahrt einer oder eines Angehörigen zum Aufenthaltsort der oder des Auszubildenden. Eine auswärtige Unterbringung ist erforderlich, wenn die Ausbildungsstätte vom Familienwohnort aus nicht in angemessener Zeit erreicht werden kann. (3) Die Fahrkosten werden in Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der bei Benutzung des zweckmäßigsten regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels in der niedrigsten Klasse zu zahlen ist; bei Benutzung sonstiger Verkehrsmittel wird für Fahrkosten die Höhe der Wegstreckenentschädigung nach § 5 Absatz 1 des Bundesreisekostengesetzes zugrunde gelegt. Bei nicht geringfügigen Fahrpreiserhöhungen hat auf Antrag eine Anpassung zu erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch mindestens zwei weitere Monate andauert. Kosten für Pendelfahrten werden nur bis zur Höhe des Betrags zugrunde gelegt, der nach § 86 insgesamt erbracht werden kann. SGB III - Zulassung von Trägern und Maßnahmen - § 176 Grundsatz(1) Träger bedürfen der Zulassung durch eine fachkundige Stelle, um Maßnahmen der Arbeitsförderung selbst durchzuführen oder durchführen zu lassen. Arbeitgeber, die ausschließlich betriebliche Maßnahmen oder betriebliche Teile von Maßnahmen durchführen, bedürfen keiner Zulassung. (2) Maßnahmen nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 bedürfen der Zulassung nach § 179 durch eine fachkundige Stelle. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 81 und 82 bedürfen der Zulassung nach den §§ 179 und 180. SGB III - Zulassung von Trägern und Maßnahmen - § 177 Fachkundige Stelle(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Die Bundesagentur übt im Anwendungsbereich dieses Gesetzes die Fachaufsicht über die Akkreditierungsstelle aus. (2) Eine Zertifizierungsstelle ist von der Akkreditierungsstelle als fachkundige Stelle zu akkreditieren, wenn 1. sie über die für die Zulassung notwendigen Organisationsstrukturen sowie personellen und finanziellen Mittel verfügt, 2. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen auf Grund ihrer Ausbildung, beruflichen Bildung und beruflichen Praxis befähigt sind, die Leistungsfähigkeit und Qualität von Trägern und Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung einschließlich der Prüfung und Bewertung eines Systems zur Sicherung der Qualität zu beurteilen; dies schließt besondere Kenntnisse der jeweiligen Aufgabengebiete deräger sowie der Inhalte und rechtlichen Ausgestaltung der zuzulassenden Maßnahmen ein, 3. sie über die erforderliche Unabhängigkeit verfügt und damit gewährleistet, dass sie über die Zulassung von Trägern und Maßnahmen nur entscheidet, wenn sie weder mit diesen wirtschaftlich, personell oder organisatorisch verflochten ist noch zu diesen ein Beratungsverhältnis besteht oder bestanden hat; zur Überprüfbarkeit der Unabhängigkeit sind bei der Antragstellung personelle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtungen oder Beratungsverhältnisse mit Trägern offenzulegen, 4. die bei ihr mit den entsprechenden Aufgaben beauftragten Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen, um die Zulassung ordnungsgemäß durchzuführen, 5. sie gewährleistet, dass die Empfehlungen des Beirats nach § 182 bei der Prüfung angewendet werden, 6. sie die ihr bei der Zulassung bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse schützt, 7. sie ein Qualitätsmanagementsystem anwendet, 8. sie ein Verfahren zur Prüfung von Beschwerden und zum Entziehen der Zulassung bei erheblichen Verstößen eingerichtet hat und 9. sie über ein transparentes und dokumentiertes Verfahren zur Ermittlung und Abrechnung des Aufwands der Prüfung von Trägern und Maßnahmen verfügt. Das Gesetz über die Akkreditierungsstelle bleibt unberührt. (3) Die Akkreditierung ist bei der Akkreditierungsstelle unter Beifügung der erforderlichen Unterlagen zu beantragen. Die Akkreditierung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Die wirksame Anwendung des Qualitätsmanagementsystems ist von der Akkreditierungsstelle in jährlichen Abständen zu überprüfen. (4) Der Akkreditierungsstelle sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Akkreditierung haben können, unverzüglich anzuzeigen. (5) Liegt ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse vor, kann die innerhalb der Bundesagentur zuständige Stelle im Einzelfall die Aufgaben einer fachkundigen Stelle für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung wahrnehmen. Ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn die Teilnahme an individuell ausgerichteten Weiterbildungsmaßnahmen im Einzelfall gefördert werden soll. SGB III - Zulassung von Trägern und Maßnahmen - § 178 TrägerzulassungEin Träger ist von einer fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn 1. er die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, 2. er in der Lage ist, durch eigene Bemühungen die berufliche Eingliederung von Teilnehmenden in den Arbeitsmarkt zu unterstützen, 3. Leitung, Lehr- und Fachkräfte über Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung verfügen, die eine erfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten lassen, 4. er ein System zur Sicherung der Qualität anwendet und 5. seine vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmenden angemessene Bedingungen insbesondere über Rücktritts- und Kündigungsrechte enthalten. SGB III - Zulassung von Trägern und Maßnahmen - § 179 Maßnahmezulassung
Kurzarbeitergeld: Werden die Sonderkonditionen auch in 2013 verlängert?Laut der Gesetzesänderungen zum 01.01.2011 traten folgende Änderungen ab dem 01. Januar 2011 aufgrund des Beschäftigungschancengesetzes in Kraft:
Eine Übersicht der Fördermöglichkeiten der Bundesagentur für Arbeit finden sie unter: www.arbeitsagentur.de Weiterbildung - Warum sollten Unternehmen Mitarbeiter qualifizieren?Nutzen Sie zu Zeiten ungünstiger Auftragslage die Qualifizierung Ihrer Mitarbeiter und
Weiterbildung - Welche Voraussetzung muss der Teilnehmer erfüllen?Unsere Weiterbildungsmaßnahmen richten sich in erster Linie an
Weiterbildung - Nur im ibb-Schulungszentrum oder auch im Unternehmen möglich?In der Regel finden alle Maßnahmen im Schulungszentrum der ibb in Petersberg oder Gotha statt. Es ist jedoch möglich eine AZAV-Weiterbildung auch im jeweiligen Unternehmen durchzuführen. Hier ist es wichtig, dass die Räumlichkeiten der fachkundigen Stelle bekannt gemacht werden. Anhand einer Checkliste, die Sie von ibb erhalten, machen Sie Angaben zu der vorhandenen technischen- und räumlichen Ausstattung. Diese Checkliste wird an die fachkundige Stelle weitergeleitet. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen wird Ihr Unternehmen als „temporärer Schulungsort“ akzeptiert. Der Nachweis der fachkundigen Stelle leiten wir dann an Ihre Agentur für Arbeit und beantragen eine entsprechende Maßnahmenummer. Weiterbildung - An welchen Standorten werden Maßnahmen angeboten?An unserem Standort Petersberg bieten wir CATIA V5 und Creo Parametric (Pro/ENGINEER) Lehrgänge an. Anschrift: ibb house of engineering gmbh Landwehr 18 36100 Petersberg An unserem Standort Gotha bieten wir Ihnen CATIA V5 und NX Lehrgänge an. Anschrift ibb house of engineering gmbh Schulungszentrum Gotha Bahnhofstraße 2-4 99867 Gotha Informationen zu unseren AZAV-Schulungen erhalten Sie bei Frau Michel unter 0661/9663-0 Fördermittel - An wen müssen sich Unternehmen wenden?
Fördermittel - Zusage erhalten, wie geht es weiter?
Fördermittel - Für alle Weiterbildungsmaßnahmen?Nicht förderungsfähig sind spezifische Weiterbildungsmaßnahmen Kriterien:
Förderungsfähig sind allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen Kriterien:
ESF - Wie erhalte ich als Unternehmen Mittel aus diesem Fördertopf?
Bildungsgutschein - Wer ist Förderberechtigt?Gefördert werden Arbeitnehmer und Arbeiternehmerinnen, wenn die Weiterbildung notwendig ist, um
Bildungsgutschein - Wann wird dieser ausgestellt?Gefördert werden Weiterbildungen
Bildungsgutschein - Was wird erstattet?Die Förderung erfolgt durch Zahlung eines Unterhalts- bzw. Teilunterhaltsgeldes sowie die Übernahme der Weiterbildungskosten. Dies sind die durch die Weiterbildung unmittelbar entstehenden
Bildungsgutschein - Anspruch auch bei ALG 2 (Hartz 4)?Ein Bildungsgutschein wird auch ausgestellt, wenn Sie ALG 2 (Hartz 4) beziehen und die folgenden Fördervoraussetzungen erfüllen
Bitte wenden Sie ich an das zuständige Amt für Arbeit und Soziales oder an die ARGE. Besprechen Sie mit Ihrem Sachbearbeiter Ihre Fördermöglichkeiten. WeGebAU - Wer wird über dieses Programm gefördert?Das Programm WeGebAU ist für Mitarbeiter
konzipiert. WeGebAU - Was wird bei dem Programm gefördert?Weiterbildungen
WeGebAU - Wie viel wird bei dem Programm erstattet?Die Agentur für Arbeit erstattet dem Arbeitnehmer, der Arbeitnehmerin bzw. dem Bildungsträger
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erhalten für die Förderung einen Bildungsgutschein. Damit können sie unter zugelassenen Weiterbildungsangeboten wählen. Der Arbeitgeber erhält für weiterbildungsbedingte Ausfallzeiten einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Sozialversicherungsbeiträgen. WeGebAU - Wie viel Zeit sollte man als Unternehmen für ein Antragsverfahren einkalkulieren?
Bildungsprämie - Was ist das?Die Bildungsprämie besteht aus zwei Komponenten:
Das Weiterbildungssparen kann ergänzend zum Prämiengutschein hinzukommen. Die beiden Komponenten können also zusammen genutzt und in Anspruch genommen werden. Weiterbildungsinteressenten mit angespartem Guthaben nach dem Vermögensbildungsgesetz (VermBG) können den verbleibenden finanziellen Eigenanteil einer Bildungsmaßnahme vor Ablauf der üblichen Sperrfrist entnehmen. Hierzu hat der Gesetzgeber das VermBG den Anforderungen angepasst und so den weiterbildungsbereiten Menschen mehr Flexibilität ermöglicht. Die Förderkriterien werden bei einem Beratungsgespräch in einer Beratungsstelle vor Ort individuell geprüft. Eine weitere formale Voraussetzung für eine Förderung ist daher der Besuch einer solchen, die es bundesweit flächendeckend gibt. Über die Website http://www.bildungspraemie.info/ oder über die kostenlose Hotline 0800-2623 000 kann jeder erfahren, wo sich die nächste Beratungsstelle befindet. Bildungsprämie - Was wird gefördert?Die Bildungsprämie fördert grundsätzlich Weiterbildungsmaßnahmen, die für die Ausübung der aktuellen oder zukünftigen beruflichen Tätigkeit relevant sind und wichtige Kenntnisse und Fertigkeiten vermitteln bzw. Kompetenzen erweitern. Dies reicht vom Lehrgang für ein PC-Programm über Kompakt-Sprachkurse bis hin zu fachspezifischen Fortbildungen, wie etwa einem Grundlagenkurs für Existenzgründer. Ob eine Maßnahme unter die Förderfähigkeit fällt, erfahren Sie über die Hotline: 0800- 2623 000 oder im persönlichen Beratungsgespräch in Ihrer Beratungsstelle. (Quelle: www.bildungspraemie.info) Bildungsprämie - Wer hat Anspruch?Erwerbstätige in verschiedenen Formen, Angestellte, Selbständige, mithelfende Familienangehörige und Berufsrückkehrer/innen. Nicht gefördert werden:
Genaueres hierzu erfahren Sie in der persönlichen Prämienberatung in einer der bundesweiten Beratungsstellen im „Netzwerk der Bildungsprämie„. (Quelle: www.bildungspraemie.info) Qualifizierungsscheck - Was ist das?Der Qualifizierungsscheck stellt eine weitere Möglichkeit der finanziellen Unterstützung der Weiterbildung für sozialpflichtig beschäftigte Arbeitnehmer da. Voraussetzung:
Förderhöhe:
Informationen:
Qualifizierungsscheck - Wer stellt so etwas aus?Voraussetzung für den Erhalt eines Qualifizierungsschecks ist eine persönliche, kostenlose Bildungsberatung. Für den Landkreis Fulda sind folgende Qualifizierungsbeauftragte zuständig Dipl. Päd. Monika Löffler-Friedrich Telefon 0661 / 6208-211 Telefax 0661 / 603466 Mobil 0172 / 6622292 E-Mail: Dipl.-Ing. Rudolf Pfeifer Telefon 0661 / 6208-250 Telefax 0661 / 603466 Mobil 0172 / 6135093 E-Mail: Bitte wenden Sie sich für eine Beratung ausschließlich an die zuständigen Qualifizierungsbeauftragten. Eine Liste mit den Ansprechpartner erhalten Sie unter www.qualifizierungsschecks.de Die ibb GmbH kann keine Qualifizierungsschecks ausstellen! |