Erklärung zur feststellung des einheitswerts ausgefülltes muster niedersachsen

  • Erklärung zur feststellung des einheitswerts ausgefülltes muster niedersachsen

    Neuer Benutzer

    • Dabei seit: 23.02.2007
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      Hallo zusammen,

      seit 2016 bin ich Immobilienbesitzer und habe jetzt die Erkl�rung zur Feststellung des Einheitswerts zugeschickt bekommen. Da habe ich mal ein paar Fragen zu....

      In Zeile 20 bis 25 werden Anlagen aufgef�hrt. Bauzeichnungen, Lageplan, umbauter Raum etc. Ich habe eine bestehende Immobilie gekauft und diese aufw�ndig renoviert. Ich habe zwar Bauzeichnungen von 1956, aber sowas mu� ich doch nicht beif�gen, oder??

      Dann soll ja auf der Anlage Ertragswert in den Zeilen 31 ff die abgeschlossenen Wohnungen/Wohnr�ume aufgef�hrt werden. Mein Grundst�ck ist recht gro� und erstreckt sich �ber mehrere Flurst�cke. Zwei Flurst�cke werden im Grundbuch unter einer anderen postalischen Adresse gef�hrt. Geht halt �ber Eck. Deshalb habe ich daf�r ein eigenes Formular erhalten. Auf diesen zwei Flurst�cken, insgesamt 213 qm, ist aber nur ein Raum und der Rest der abgeschlossenen Wohnung (35 qm, der Rest ist Garten) liegt auf anderen Flurst�cken/andere Adresse. Was gebe ich denn da an???

      Schon jetzt vielen vielen Dank f�r die Unterst�tzung.

    • Erklärung zur feststellung des einheitswerts ausgefülltes muster niedersachsen

      Erfahrener Benutzer

      • Dabei seit: 14.03.2014
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        AW: Erkl�rung zur Feststellung des Einheitswertes

        Das mit der Unterst�tzung d�rfte schwierig werden, denn die Erkl�rung, um die es hier geht, ist nun mal kein Thema der elektronischen Steuererkl�rung.

        Mit ElsterFormular besteht deshalb nat�rlich auch kein Zusammenhang.

        Meine Erfahrung: F�ll die Formulare aus, so gut es geht und f�ge Kopien der Pl�ne bei, die du hast.

        Mich wundert ohnehin, dass bei einer Bestandsimmobilie �berhaupt eine Erkl�rung abgegeben werden muss oder hast du vielleicht bei der Renovierung auch erweitert?

        Freundliche Gr��e
        Charlie24

        Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beitr�ge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererkl�rung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzuf�gen!
        Bitte bei Fragen zur Grundsteuer immer das Bundesland angeben !

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        Neuer Benutzer

        • Dabei seit: 23.02.2007
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          AW: Erkl�rung zur Feststellung des Einheitswertes

          Na, auch wenn es kein direktes Thema f�r die elektronische Steuererkl�rung ist, kennt sich vielleicht doch jemand mit dem Thema aus???

          Ich habe nur renoviert, aber nicht erweitert. Aber ich vermute, weil ich eine neue Heizung eingebaut und Strom- und Wasserleitungen erneuert habe, soll ich die Erkl�rung abgeben.

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          Erfahrener Benutzer

          • Dabei seit: 20.09.2013
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            AW: Erkl�rung zur Feststellung des Einheitswertes

            Zitat von proper Beitrag anzeigen

            Na, auch wenn es kein direktes Thema f�r die elektronische Steuererkl�rung ist, kennt sich vielleicht doch jemand mit dem Thema aus???

            Dann kannst Du ja auch in einem Forum zum Briefmarkensammeln fragen

            Erklärung zur feststellung des einheitswerts ausgefülltes muster niedersachsen

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            Erfahrener Benutzer

            • Dabei seit: 14.03.2014
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              AW: Erkl�rung zur Feststellung des Einheitswertes

              Aber ich vermute, weil ich eine neue Heizung eingebaut und Strom- und Wasserleitungen erneuert habe, soll ich die Erkl�rung abgeben.

              Ja, das kann so sein!

              Hier findest du am PC ausf�llbare Formulare:

              http://www.finanzamt.bayern.de/Infor...eitsbewertung/

              Die lassen sich entgegen der �berschrift nach dem Ausf�llen auch abspeichern.

              Welche Anlagen du ausf�llen musst, h�ngt von der Art des Objekts ab. Bei Ein- und Zweifamilienh�usern gen�gt in der Regel die EW 4/03,
              bei Objekten mit 3 oder mehr Wohnungen m�ssen Angaben zum Ertragswert gemacht werden.

              Wenn sich nur um ein Wohngeb�ude handelt, das sich �ber mehrere Flurst�cke erstreckt, reicht m. E. eine Erkl�rung aus. Man kann ja mehrere Flurst�cknummern eintragen.
              Nur wenn die einzelnen Grundst�cke eine selbst�ndige wirtschaftliche Einheit im Sinne des Bewertungsgesetzes bilden, sind jeweils gesonderte Erkl�rungen abzugeben.

              Ansonsten gibt es zu den Formularen Anleitungen, die man vor dem Ausf�llen lesen sollte.

              Freundliche Gr��e
              Charlie24

              Wichtig: Fast jeder Steuerpflichtige hat Vorsorgeaufwendungen (z.B. Beitr�ge zur Krankenversicherung) und muss deshalb seiner Einkommensteuererkl�rung die Anlage Vorsorgeaufwand hinzuf�gen!
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            Was ist eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts?

            Eine Einheitswertfeststellung ist in den Fällen vorzunehmen, in denen sich die Verhältnisse Art und Zurechnung des Bewertungsgegenstandes betreffend geändert haben (Art- oder Zurechnungsfortschreibung). Die Einheitswertfeststellung ist für die Bemessung der Grundsteuer notwendig.

            Wie fülle ich die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwertes aus?

            Für die Abgabe der Erklärung mit „Grundsteuererklärung für Privateigentum“ benötigen Sie insbesondere folgende Angaben:.
            Größe des Grundstücks..
            Grundbuchblattnummer (falls zur Hand), Gemarkung, Flur, Flurstück..
            Für Eigentumswohnungen: Miteigentumsanteil am Grundstück..
            Steuernummer/Aktenzeichen des Grundstücks..
            Bodenrichtwert..

            Welche Daten für Grundsteuerreform 2022?

            Wie das Bundesfinanzministerium auf seiner Internetseite informiert, sind zum Stichtag 1. Januar 2022 folgende Angaben erforderlich: Lage des Grundstücks, Grundstücksfläche, Bodenrichtwert, Nutzungsart, Wohnfläche, Baujahr des Gebäudes. Je nach Bundesland sind zusätzliche Angaben notwendig.

            Wie wird der Einheitswert bestimmt?

            Bei unbebauten Grundstücken ist die Berechnung des Einheitswerts recht einfach. Dafür wird lediglich die Fläche des Grundstücks mit dem Bodenrichtwert multipliziert und somit der Bodenwert ermittelt.