Kennzeichen der permanenten Gefahr für den Luftverkehr

Gemäß Art. 8a der VO (EG) Nr. 216/2008 müssen Flugplätze, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen, zertifiziert werden. In Hessen fallen derzeit die Verkehrsflughäfen Frankfurt/Main und Kassel Airport unter den Geltungsbereich.

Nach erfolgreichem Durchlaufen des Zertifizierungsverfahrens erhält der Flugplatzbetreiber ein Zeugnis. Hierfür sind Anforderungen zu erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 139/2014 sowie den ergänzenden Vorschriften der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) definiert werden. Die Einhaltung der Vorschriften für die Bereiche Infrastruktur, Betrieb und Organisation eines Flugplatzes werden für die betreffenden hessischen Flughäfen durch das Referat V4 überprüft und über die Zeugniserteilung hinaus durch eine fortlaufende Sicherheitsaufsicht überwacht.

  • Eine Fracht-/Postsendung gilt als identifizierbare Luftfracht, wenn sie physisch zu Luftfracht wird (wenn Ware als Luftfracht avisierbar/identifizierbar wird).
  • Liegt identifizierbare Luftfracht vor, so muss sie vor unbefugtem Zugriff oder Manipulationen geschützt werden, gemäß Punkt 6.4.2.1. der DVO (EG) 2015/1998

In den häufigsten Fällen wird der Beförderungsweg einer Ware beim Versender festgelegt bzw. bekannt. Sollte es sich um die Beförderung per Flugzeug handeln, gilt die Ware ab diesem Zeitpunkt als avisierbare/identifizierbare Luftfracht.

Nur in selteneren Fällen gilt das sogenannte TPL-Verfahren. Beim TPL Verfahren wurde der Beförderungsweg der Ware noch nicht festgelegt, die Ware selbst befindet sich aber nicht mehr beim Versender, sondern bereits bei einem Logistikdienstleister mit den Status des reglementierten Beauftragten.

Die neutrale Ware wird bei diesem Verfahren erst beim reglementierten Beauftragten festgelegt, bzw. durch den Versender an den regB bekannt gegeben und übermittelt. Sofern neutrale Waren bei einem reglementierten Beauftragten zu identifizierbarer Luftfracht werden – können diese mittels TPL Verfahren – ebenfalls als sicher deklariert werden.

Definition „Ursprung der Luftfracht“

Der Ursprung einer Luftfrachtsendung wird dann deutlich, wenn der Beförderungsweg per Luftfracht für die bislang neutralen Waren festgelegt wird. Der Ursprung der Luftfracht befindet sich an dem Ort, wo sich die Waren zu diesem Zeitpunkt befinden. Weitere Details finden Sie unter: Definition „identifizierbare Luftfracht“

Definition / Unterschied zwischen Safety und Security

Was ist der Unterschied zwischen „safety“ und „security“?

Safety:

Safety bezeichnet die Abwehr betriebsbedingter und /oder technischer Gefahren. Safety-Gegenstände sind alle Gegenstände, die von sich heraus eine Gefahr darstellen können, z.B. Explosionsgefahr bei einer Gaskartusche. Auch die (unzureichende) Wartung von Luftfahrzeugen stellt eine Gefahr dar, die z.B. durch Mehrfachkontrollen / Checklisten abgewehrt werden kann.

Security:

Maßnahmen zur Abwehr äußerer Gefahren für die zivile Luftfahrt; Abwehr rechtswidriger Eingriffe in die Sicherheit des zivilen Luftverkehrs wie LFZ-Entführungen, Sabotage oder terroristische Angriffe.

„Security“ bezeichnet die Abwehr bzw. die Abwehr-Maßnahme zu dieser Art von Gefahren.

„Security-Gegenstände“ sind Gegenstände, die durch menschliches Zutun zur Gefahr werden können. Zum Beispiel Messer, Schusswaffen oder andere verbotene Gegenstände
gemäß §40 WaffG / Anlage 2.

Hintergrund / Welche Bedrohungen gibt es?

Bedrohungen in der Luftsicherheit

Sabotageakte: z.B. an geparkten Luftfahrzeugen, Manipulation an Luftfahrzeugen um diese schwer zu beschädigen oder zum Absturz zu bringen.

Entführung von Luftfahrzeugen: Die Entführung eines Luftfahrzeuges ist meist ein minutiös geplanter Akt, der im schlimmsten Fall viele Menschenleben kosten kann. Um die Piloten und alle Insassen der Luftfahrzeuge besser zu schützen, hat man seit den Anschlägen vom 11. September 2001 Sicherheits-Maßnahmen ergriffen, wie z.B. eine verstärkte Tür zwischen Cockpit und Kabine.

Terroristische Anschläge auf Luftfahrtunternehmen oder Flughäfen: Zu den terroristischen Anschlägen gehören Sprengstoffanschläge auf Luftfahrzeuge oder Flughäfen, Abschüsse mit Boden- Luft- Raketen und mehr. Die Pläne der Attentäter werden immer perfider und sie kennen keine Grenzen. Aus diesem Grund werden immer mehr und bessere Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt.

Hintergrund für die Einführung und Erhöhung von Luftsicherheitsanforderungen- und Maßnahmen

Als Reaktion der Anschläge des 11. September 2001 fand zunächst eine Erhöhung der Kontroll- und Sicherheitsmaßnahmen auf allen deutschen Flughäfen und für alle Flugverbindungen statt. Des Weiteren wurden auf verschiedenen wechselnden Flugrouten bewaffnete Flugsicherheitsbegleiter eingesetzt. Neben diesen Sofortmaßnahmen ist das gesamte System der Luftsicherheitsmaßnahmen überprüft und an die neue Bedrohungslage angepasst worden.

Eine weitere Anpassung erfolgte als Reaktion auf die Entdeckung der sog. Jemen-Pakete mit in Druckerpatronen verstecktem Sprengstoff im Oktober 2010. Als Reaktion darauf führt die Bundespolizei seit 2011 gefährdungsbasierte Stichprobenkontrollen von Transferfracht an deutschen Flughäfen durch.

Mit dem Erlass der Europäischen Luftsicherheitsverordnungen wurde auf europäischer Ebene begonnen, die Vorschriften zum Schutz des zivilen Luftverkehrs vor unberechtigten Eingriffen zu harmonisieren. Die Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 sah bereits seit Anfang 2003 EU-weit einheitliche Sicherheitsmaßnahmen auf hohem Niveau vor.

Inzwischen ist mit VO (EG) Nr. 300/2008 vom 11. März 2008 eine Novelle der Europäischen Luftsicherheitsverordnung in Kraft getreten, die die bisherigen Erfahrungen bei der Durchführung einheitlicher Sicherheitsmaßnahmen sowie die aktuelle Bedrohungslage berücksichtigt.

Ferner wurden in einer Reihe von Durchführungsverordnungen detaillierte Regelungen zu einzelnen Themenbereichen geschaffen.

Hintergrund und Erklärung zur Einführung der Luftsicherheitsmaßnahmen

Die Anfälligkeit des Luftverkehrs für Terroranschläge wurde am 11. September 2001 nochmal verdeutlicht. Dabei wurde deutlich, dass ein Flugzeug bei einem Missbrauch nicht nur für Besatzung und Passagiere eine Bedrohung sein kann, sondern auch für unbeteiligte Dritte.

Bereits vor dem 11. September 2001 verfügte Deutschland im Bereich Luftsicherheit über ein hohes Niveau. Zu diesem Niveau trugen besonders die Passagier- und Gepäckkontrollen bei, sowie die Anforderungen an die Schulung der Kontrollkräfte und die Leistungsfähigkeit der verwendeten Kontrolltechniken.

Sicherheitskontrollen / Beispiele für Sicherheitskontrollen in der Praxis

Sicherheitskontrollen hier, Sicherheitskontrollen da, Sicherheitskontrollen überall1 Was sind Sicherheitskontrollen eigentlich genau? Wir haben Ihnen hier eine kurze Erläuterung zum Thema Sicherheitskontrollen zusammengestellt.

Sicherheitskontrollen beim bekannten Versender oder reglementierten Beauftragten sind zum Beispiel:

  1.  abschließend entscheiden, ob Einstellungsanforderungen (ZÜP) und Schulung nach Kapitel 11 der VO (EU) Nr. 2015/1998 erfüllt sind,
  2.  nicht geschulte und zuverlässige Personen begleiten und dafür Sorge tragen, dass niemand Zugriff zu identifizierbarer Luftfracht hat,
  3.  den reglementierten Beauftragten unmissverständlich darauf hinweisen, wenn Luftfracht unsicher versendet wird,
  4.  die Vergabe von administrativen Zugangsberechtigungen, wie beispielsweise Schlüsselausgaben, Aktivierung von Chipkarten etc., zum luftsicherheitsrelevanten Bereich
  5.  bei Fehlen von baulichen Mitteln dafür Sorge tragen, dass identifizierbare Luftfracht vor unberechtigtem Eingriff oder Manipulation geschützt ist
  6.  identifizierbare Luftfracht verpacken
  7. die Frachtannahme von Luftfrachtsendungen durchführen

Sicherheitskontrollen beim reglementierten Lieferanten werden beispielsweise durchgeführt von:

  1.  Personen, die überprüfen, ob Mitarbeiter eine Zuverlässigkeitsüberprüfung gem. § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) bzw. eine beschäftigungsbezogene Überprüfung erfolgreich durchlaufen haben .
  2. Personen, die Bordvorräte/Flughafenlieferungen im Rahmen der „Sicheren Lieferkette“ annehmen.
  3. Personen, die bei Anlieferungen von Waren unbekannter Lieferanten entscheiden, dass diese einer 100 %-Kontrolle zuzuführen sind.
  4. Personen, die Bordvorräte/Flughafenlieferungen bei Anlieferung auf An-zeichen von Manipulation prüfen und entscheiden, dass „unsichere“ Bordvorräte/Flughafenlieferungen einer 100 %-Kontrolle zuzuführen sind.
  5. Personen, die Tätigkeiten zur Sicherung des Betriebsgebäudes und/oder des Lagers für Bordvorräte/Flughafenlieferungen durchführen.
  6. Personen, die Zugänge zum Betriebsgebäude bzw. zum Lager für Bordvorräte / Flughafenlieferungen auf unbefugten Zugang überprüfen.
  7. Personen, die die Entscheidung darüber treffen, wer Zugang zum Betriebsgebäude bzw. geschützten Lager für Bordvorräte / Flughafenlieferungen erhält.
  8. Personen, die ungeschulte Personen (z.B. Besucher) im geschützten Bereich begleiten und dafür Sorge  tragen, dass kein unbefugter Zugang zu Bordvorräten/Flughafenlieferungen entsteht.

Die Aufzählung ist nicht vollständig. Bei Fragen zu hier nicht genannten Einzelfällen, kontaktieren Sie uns bitte unter .

Sicherheitskontrollen / Definition gemäß Verordnung

Der Begriff der „Sicherheitskontrolle“ ist in Artikel 3 Ziffer 9 der VO (EG) Nr. 300/2008 definiert als „die Anwendung von Mitteln, mit denen die Einschleusung verbotener Gegenstände verhindert werden kann“.

Alle Personen, die Sicherheitskontrollen durchführen müssen nach Nummer 11.2.3.9 (Luftfracht) oder 11.2.3.10 (Bordvorräte) des Anhangs der VO (EU) 2015/1998 geschult sein.

Sicherheitskontrollen und Kontrollen – der Unterschied

Die Begriffe „Kontrollen“ und „Sicherheitskontrollen“ werden oft verwechselt. Dabei gibt es erhebliche Unterschiede, die wir Ihnen hier kurz und übersichtlich erklären.

Die Kontrolle:

Kontrollmaßnahmen sind im Sinne der Verordnung Maßnahmen, welche ausschließlich durch Kontrollkräfte mit Hilfe zugelassener Kontrollmethoden durchgeführt werden.

Beispiele: Röntgen, Durchsuchung per Hand, etc.

Die Sicherheitskontrolle:

Sicherheitskontrollen sind im Sinne der Verordnung Maßnahmen, welche die Beteiligten der sicheren Lieferkette bei Fracht, Post, Bordvorräten, etc. durchführen müssen, um ein bestimmtes Sicherheitsniveau zu gewährleisten.

Beispiele: Durchführung und Prüfung der physischen Frachtannahme, Prüfung auf Manipulationen, Prüfschritte vor Vergabe eines Sicherheitsstatus.

Terrorismus / Welche Motive gibt es für Terrorismus?

Viele verstehen unter Terrorismus eine gewaltsame, unrechtmäßige Handlung gegenüber Menschen oder Sachen.

Attentäter haben viele Motive den Terrorismus auszuüben. Einige davon sind:

• politische Motive • religiöse Motive • kriminelle Motive

• Motive irrationaler Natur