Darf man mit Bauchschmerzen in die Schule Corona

Neue Woche, neues Spiel: Das Kultusministerium Bayern hat wieder mal die Regeln für Schüler, die einen Infekt haben, leicht modifiziert. Aktuell gilt für Alle Schüler:

Akute Infekte (mit Fieber oder Husten oder Bauchweh)

Bei akuten Symptomen ist der die Schulbesuch verboten: Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Luftnot, Verlust des Geschmacks- und Geruchssinns, Hals- oder Ohrenschmerzen, (fiebriger) Schnupfen, Gliederschmerzen, starke Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall. Die Schüler dürfen erst wieder in die Schule, wenn sie mindestens 24 Stunden symptomfrei sind und ein ärztliches Attest (ggf. mit Corona-Test) vorweisen können. Bitte vereinbaren Sie einen Termin und stellen Sie Ihr Kind rechtzeitig in der Praxis vor.

Leichte Infekte (Schnupfen)

Für Schüler der Grundschule ist der Schulbesuch mit leichten Erkältungssymptomen erlaubt.

Für Schüler ab Klasse 5 darf die Schule auch bei nur leichten Erkältungssymptomen nicht besucht werden. Zum Wiederbesuch ist erforderlich, dass der / die Schüler/in mindestens 48 Stunden symptomfrei ist und zusätzlich kein Erwachsener im gleichen Haushalt erkrankt ist.

Was gilt im Kindergarten?

Das Familienministerium orientiert sich an den Vorgaben des Klutusministeriums. Kranke Kinder in reduziertem Allgemeinzustand mit Fieber, starkem Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen oder Durchfall haben keinen Zugang zur Kindertagesbetreuung. Bei leichten Symptomen (Schnupfen) darf die Kita weiter besucht werden. Genau wie bei Grundschülern werden nach einem fieberhaften Infekt 24 Stunden Symptomfreiheit sowie ein ärztliches Attest (mit ggf. Corona-Test) gefordert.

Im Rachen kratzt es, die Nase läuft. Um diese Jahreszeit ist das nicht ungewöhnlich. Vor allem nicht bei Kindern, denn Experten wissen: Im ersten Kita-Winter machen Kinder zehn bis fünfzehn Infekte durch, im zweiten sind es immer noch fünf bis zehn. Das ist vielleicht anstrengend, aber normalerweise für Eltern kein Grund zur Sorge. Doch seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie ist vieles anders. Viele Mütter und Väter sind verunsichert: Darf ich mein Kind mit leichten Erkältungssymptomen in die Schule oder Kita schicken – oder muss es daheimbleiben?

Corona-Symptome bei Kindern

Die Entscheidung ist nicht leicht. So viel vorneweg. Denn grundsätzlich lässt sich eine SARS-CoV-2-Infektion nur schwer von einer banalen Atemwegsinfektion unterscheiden. Laut Robert Koch-Institut (RKI) leiden Kinder, die sich mit dem Coronavirus infiziert haben, unter ähnlichen Symptomen wie Erwachsene. Dazu gehören:

– Fieber

– Husten

– Störung des Geschmacks- und Geruchssinns

– Halsschmerzen

– allgemeine Abgeschlagenheit und Müdigkeit

Durchfall und Hautausschlag

Aktuelle Untersuchungen zeigen jedoch, dass bei Kindern häufig auch andere, unspezifische Symptome auftreten. So beobachteten britische Wissenschaftler bei erkrankten Kindern verstärkt Symptome wie Durchfall, Appetitlosigkeit oder Erbrechen. Hautausschlag und Kopfschmerzen gehörten ebenfalls zu den Beschwerden, die bei den Kindern im Zusammenhang mit einer Covid-19-Infektion auftraten.

Rund die Hälfte der Kinder hatte in der Untersuchung der Queen’s University Belfast übrigens gar keine Krankheitssymptome. Auch das RKI weist darauf hin, dass die Mehrzahl der Kinder nach bisherigen Studien einen eher asymptomatischen oder milden Krankheitsverlauf zeige.

Schnupfen allein ist kein Ausschlussgrund

Kein Wunder, dass nicht nur Eltern, sondern auch Lehrer und Erzieher verunsichert sind. Viele reagieren deshalb mitunter selbst ganz schön „verschnupft“, wenn Kinder mit Rotznase in den Unterricht oder die Betreuung kommen. Einige Einrichtungen schicken betroffene Kinder rigoros nach Hause. Andere verlangen von den Eltern ein Attest. Was wiederum die Kinderärzte auf den Plan ruft, die vor übervollen Wartezimmern wegen banaler Infekte warnen – besonders jetzt, wenn die Erkältungszeit beginnt.

Mit Schnupfen in die Schule: die Regel

Um für mehr Klarheit zu sorgen, haben die Kultus-, Gesundheits- und Sozialministerien der einzelnen Bundesländer inzwischen alle reagiert und Handlungsempfehlungen herausgegeben.

Die sind jedoch nicht einheitlich! Während in Berlin anhaltender Husten als Ausschlusskriterium gilt, ist in Hessen und Hamburg von trockenem Husten die Rede, sofern er nicht durch eine chronische Krankheit verursacht wird. Und während in der Hauptstadt die gleichen Regeln für Kitas und Schulen gelten, differenzieren andere Länder hier. So müssen Eltern in Sachsen-Anhalt zum Beispiel einmalig eine schriftliche Erklärung abgeben, dass sie ihr Kind nur ohne typische COVID-19-Symptome in die Kita schicken. Hier weitere ausgewählte Beispiele:

Bundesländer im Überblick

Berlin

Brandenburg

Bremen

Hamburg

Hessen

Mecklenburg-Vorpommern

Niedersachsen

Rheinland-Pfalz

Saarland

Sachsen-Anhalt

Schleswig-Holstein

Thüringen

Mit Schnupfen in die Schule: ein Fazit

  • Ein gewöhnlicher Schnupfen oder ein Kratzen im Hals – ohne weitere Krankheitssymptome – ist in den meisten Bundesländern kein Grund, nicht in die Schule oder Kita zu gehen. 
  • Kinder und Jugendliche mit Fieber, Husten, Hals- oder Ohrenschmerzen, Bauchschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder unklarem Hautausschlag gehören jedoch weder in die Kita noch in die Schule – egal welches Virus die Ursache ist.
  • Wer sich krank fühlt, sollte grundsätzlich zu Hause bleiben und sich auskurieren. Das war auch schon vor Corona so.
  • Schulen und Kitas sind berechtigt, kranke Kinder von den Eltern bzw. Sorgeberechtigten abholen zu lassen. Diese entscheiden dann über einen Arztbesuch.
  • Einen Corona-Test dürfen nur Ärzte und Gesundheitsbehörden veranlassen. Gemeinschaftseinrichtungen wie Schulen oder Kitas sind nicht berechtigt, einen Test oder die Vorlage eines negativen Testergebnisses einzufordern.

Das hilft Kindern bei Schnupfen und Co.

Die Nase läuft, Ihr Kind ist müde und schlapp. Das können erste Anzeichen für einen beginnenden Infekt sein. Zink zum Lutschen, homöopathische Kombinationsmittel gegen Erkältungen oder pflanzliche Arzneimittel, die gezielt die Infektabwehr steigern, können jetzt helfen, das Schlimmste abzufangen. Lassen Sie sich am besten in Ihrer Apotheke beraten, welche Präparate und welche Kombinationen für welches Alter und für welche Symptome geeignet sind.

Pflanzliche Unterstützung

Auch wenn die Erkältung schon ausgebrochen ist, können Arzneimittel mit pflanzlichen Wirkstoffen das Immunsystem unterstützen, den Krankheitsverlauf verkürzen und die Erkältungssymptome mildern. Bei Schnupfen haben sich neben den Sprays mit abschwellenden Wirkstoffen zudem noch Tropfen oder Sprays mit Koch- oder Meersalz zum Befeuchten der Nasenschleimhaut bewährt.

Bei leichtem Husten sind Säfte mit Efeu, Primel und Thymian für Kinder gut verträglich. Homöopathische Zäpfchen und Globuli können sogar schon bei Babys und Kleinkindern eingesetzt werden. Auch hier beraten wir Sie gerne in Ihrer Apotheke.

Selbst vorbeugen

Ist ihr Kind verschnupft, ist es übrigens oft nur eine Frage der Zeit, bis es auch den Rest der Familie erwischt. Desinfizieren oder waschen Sie Ihre Hände deshalb regelmäßig mit Seife. Versorgen Sie schon prophylaktisch alle Familienmitglieder mit Medikamenten, die die Immunabwehr steigern. Wir beraten Sie in der Apotheke zu Präparaten, die für die ganze Familie geeignet sind.

Und Lüften nicht vergessen! Denn frische Luft sorgt dafür, dass die Atemwege nicht austrocknen und anfällig für Viren werden. Außerdem werden Viren in der Luft nach draußen befördert.

Desinfizierende Halstabletten und Lutschpastillen mit Isländisch Moos oder Hyaluronsäure befeuchten bei Halskratzen den Rachen und lindern den Schmerz. Gurgeln mit Salbeitee, Salbeiextraktlösung oder desinfizierenden Wirkstoffen wie Dequaliniumchlorid kann bei Schulkindern ebenfalls helfen. Dafür braucht man allerdings ein bisschen Übung. Am besten, die Eltern machen es vor.

Darf man mit Bauchschmerzen in die Schule Corona

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1) Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker.
2) Angabe nach der deutschen Arzneimitteltaxe Apothekenerstattungspreis (AEP). Der AEP ist keine unverbindliche Preisempfehlung der Hersteller. Der AEP ist ein von den Apotheken in Ansatz gebrachter Preis für rezeptfreie Arzneimittel. Er entspricht in der Höhe dem für Apotheken verbindlichen Abgabepreis, zu dem eine Apotheke in bestimmten Fällen (z.B. bei Kindern unter 12 Jahren) das Produkt mit der gesetzlichen Krankenversicherung abrechnet. Der AEP ist der allgemeine Erstattungspreis im Falle einer Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen, vor Abzug eines Zwangsrabattes (zur Zeit 5%) nach §130 Abs. 1 SGB V.
3) Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers (UVP).

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