Ab welchem ct wert darf man aus der quarantäne

Ob Sie als Corona-Infizierter ansteckend sind, zeigt der CT-Wert – zumindest theoretisch. In der Praxis ist der Testwert nicht allein entscheidend. Die wichtigsten Fragen und Antworten.

Doch was bedeutet der CT-Wert eigentlich? Wir haben die Antworten auf die wichtigsten Fragen für Sie zusammengestellt.

Corona-Test: Was bedeutet der CT-Wert?

Der CT-Wert, kurz für Cycle-Threshold-Wert, gibt an, wie oft man das Erbgut des Coronavirus im Labor vermehren muss, um eine messbare Menge des Virus zu erhalten. Bei PCR-Tests werden die im Abstrich enthaltenen Viren in speziellen Geräten vermehrt und immer wieder untersucht. Dabei gilt: Je geringer die Viruslast im Abstrich, desto höher ist die Zahl der Vermehrungszyklen, die für einen Nachweis notwendig sind. Denn bei jedem weiteren Vermehrungszyklus steigt der CT-Wert um 1.

Reicht ein CT-Wert von 30 aus, um die Isolierung zu beenden?

Die weltweit verwendeten PCR-Tests unterscheiden sich alle leicht, da sie von verschiedenen Herstellern stammen. Auch die Grenzwerte der Tests von einzelnen Labor-Unternehmen unterscheiden sich, da sie nicht alle nach einem exakten Schema ablaufen. Die Grenze für den CT-Wert von 30 des RKI enthält deshalb einen Puffer, um die Testschwankungen auszugleichen.

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Ein CT-Wert über dem Grenzwert reicht laut RKI aus, um über das Ende der Isolierung von Infizierten zu entscheiden. Das RKI empfiehlt dennoch, dabei auch weitere Faktoren einzubeziehen, beispielsweise allgemeine Symptome und den Krankheitsverlauf.

Kontaktpersonen-Quarantäne beenden: Reicht ein CT-Wert von 30 aus?

Nein, hier richtet sich das Quarantäneende nicht nach dem CT-Wert. Ein PCR-Test muss bei Kontaktpersonen zwingend negativ sein. Ein positiver Test mit einem CT-Wert über 30 reicht nicht aus, schreibt das RKI.

Welche Probleme gibt es beim CT-Wert?

Da der Abstrich für einen PCR-Test zu einem bestimmten Zeitpunkt erfolgt, bildet dieser Test auch nur die Infektiosität zum Testzeitpunkt ab. Weil sich diese aber im Verlauf einer Covid-19-Erkrankung verändert, bleibt auch der CT-Wert nicht immer gleich.

Das RKI empfiehlt daher, bei der Interpretation des CT-Werts immer auch den Zeitpunkt des Abstrichs, die Symptome des Infizierten und das verwendete Testsystem einzubeziehen. So könnten unsachgemäße Tests zum Beispiel einen hohen CT-Wert ergeben, obwohl die getestete Person weiterhin ansteckend ist.

Was ist über den CT-Wert bei Omikron bekannt?

Die aktuell grassierende Omikron-Variante ist ansteckender als etwa die vorher dominierende Variante Delta. Der Omikron-Subtyp BA.1 tritt derzeit in Deutschland am häufigsten auf. Jedoch haben Wissenschaftler eine neue Virus-Form identifiziert, die aus Teilen der Delta-Variante und der Omikron-Variante besteht – umgangssprachlich „Deltakron“. Bislang sind allerdings nur einige wenige Fälle in Europa bekannt, sodass bisher kaum gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Experten rechnen damit, dass dieser neue Subtyp wiederum ansteckender sein könnte als BA.1.

Erste Untersuchungen deuten zudem darauf hin, dass der CT-Wert bei Infektionen mit BA.2 niedriger ausfällt – die Viruslast dürfte bei Infektionen mit BA.2 also höher sein.

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Covid-19: Informationen für Infizierte

Sie müssen bis zum im Spruchpunkt I angeführten Tag an Ihrer Aufenthaltsadresse bleiben. Sie dürfen die Aufenthaltsadresse an dem darauffolgenden Tag verlassen.

Werde ich getestet? 


Für die Freitestmöglichkeit werden Sie von der Behörde kontaktiert und zu einem PCR-Test angemeldet. Die Festlegung des Testtermins liegt im Ermessen der Gesundheitsbehörde und erfolgt grundsätzlich am Tag 5 Ihrer Absonderung.

Ist das PCR-Testergebnis vor Ablauf der in Spruchpunkt I verfügten Absonderung weiterhin positiv mit Ct-Wert unter 30, gelten Sie unabhängig von vorliegenden COVID-typischen Symptomen weiterhin als infektiös. Die Absonderung endet somit erst mit dem im Spruchpunkt I angeführten Tag. Es erfolgt keine weitere Testung seitens der Behörde.

Ist das PCR-Testergebnis vor Ablauf der in Spruchpunkt I verfügten Absonderung negativ bzw. positiv mit steigendem Ct-Wert von über/gleich 30, so besteht die Möglichkeit der vorzeitigen Beendigung Ihrer Absonderung (Siehe dazu die folgende Frage: Kann ich mich vorzeitig „Freitesten“?).


Kann ich mich vorzeitig „Freitesten“? 

Ein vorzeitiges Ende der Absonderung ist bei Vorliegen aller drei folgenden Voraussetzungen möglich:  -    Es wird ein weiterer behördlich veranlasster Test durchgeführt  und  -    dieser Test fällt negativ aus bzw. ergibt einen steigenden Ct-Wert von über/gleich 30  und 

-    Sie sind seit 48 Stunden frei von COVID-typischen Symptomen. 

Die Absonderung endet in diesem Fall daher in dem Zeitpunkt, in dem die genannte Person seit 48 Stunden frei von COVID-typischen Symptomen ist und das Testergebnis (negativ bzw. steigendem Ct-Wert über/gleich 30) vorliegt. Wann der behördlich veranlasste Test stattfindet, liegt im Ermessen der Gesundheitsbehörde und erfolgt grundsätzlich am Tag 5 Ihrer Absonderung.
 

Kann ich mich als versorgungskritisches Gesundheits- und Schlüsselpersonal bei Vorliegen von akutem Personalmangel vorzeitig „Freitesten“?

Ein vorzeitiges Ende der Absonderung ist bei Vorliegen aller drei folgenden Voraussetzungen möglich:  -    Es wird ein weiterer behördlich veranlasster Test durchgeführt  und  -    dieser Test fällt negativ aus bzw. ergibt einen steigenden Ct-Wert von über/gleich 30  und 

-    Sie sind seit 24 Stunden frei von COVID-typischen Symptomen. 

Was sind COVID-typische Symptome? Wann bin ich symptomfrei?

Als COVID-typische Symptome gelten erhöhte Temperatur (über 37,5 °C) sowie respiratorische Symptome (wie zB Husten, Kurzatmigkeit, Halsschmerzen, Schnupfen).

Als symptomfrei in Bezug auf die akute COVID-Erkrankung gelten Sie, wenn Ihre Körpertemperatur ohne Einnahme von fiebersenkenden Mitteln im Bereich bis 37.5°C liegt und sie keine respiratorischen Symptome mehr haben. Symptomfreiheit liegt jedoch auch dann vor, wenn Sie lediglich noch unter Geruchs- oder Geschmacksverlust leiden oder sich aufgrund der durchlaufenen Erkrankung noch abgeschlagen oder müde fühlen.

Was bedeutet die Absonderung (Quarantäne)?

Sie dürfen während des gesamten Absonderungszeitraumes Ihre Aufenthaltsadresse nicht verlassen und auch keinen Besuch empfangen. Ausgenommen davon, dürfen Sie die Aufenthaltsadresse ausschließlich für unaufschiebbare medizinische Behandlungen oder für einen behördlich veranlassten Test verlassen.


Muss ich meinen Gesundheitszustand überwachen? 

Informieren Sie unmittelbar Ihren Hausarzt oder Ihre Hausärztin über ihr positives Testergebnis. Nur so kann Ihr Hausarzt sie gut durch die Erkrankung begleiten

Überwachen Sie unbedingt täglich während der gesamten Dauer Ihrer Absonderung Ihren Gesundheitszustand. Der Gesundheitszustand während der gesamten Absonderung ist der Behörde unaufgefordert und spätestens unverzüglich nach Beendigung der Absonderung zur Kenntnis zu bringen.

Der Gesundheitszustand kann der Behörde durch Ausfüllen des täglichen COVID-Home-Care-Formulars zur Kenntnis gebracht werden. Alternativ kann der Gesundheitszustand auch im beiliegenden Gesundheitstagebuch notiert und nach Ende der Absonderung per Post an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder per E-Mail an übermittelt werden. Bei technischen Problemen oder sonstigen Fragen betreffend dem COVID-Home-Care-Formular oder dem Gesundheitstagebuch melden Sie sich per E-Mail an oder telefonisch unter +43 5574 511 28007.

Wie kann ich vorbeugen, wenn ich an Vorerkrankungen leide?

Personen mit milden Krankheitssymptomen, die an Vorerkrankungen leiden wie Bluthochdruck, Herzschwäche, Diabetes, abgelaufener Schlaganfall, COPD, Krebserkrankungen, Übergewicht (BMI über 30), Leberzirrhose, Nierenversagen, Impfversager, Trisomie 21 und auch Schwangere haben ein deutlich erhöhtes Risiko schwer zu erkranken.

Ab sofort stehen solchen Erkrankten bis zu 7 Tagen nach Symptombeginn vorbeugende Therapieformen – ambulante Infusionen mit Antikörpern gegen SARS- CoV-2 sowie antivirale Tablettentherapien zur Verfügung.

Eine Zuweisung ins COVID-19-Behandlungszentrum erfolgt anhand medizinischer Kriterien über das Infektionsteam. Risikopatientinnen bzw. Patienten wird ein Einverständnisformular zugesandt, das ausgefüllt direkt an das Zentrum übermittelt wird. Auch betreuende Ärztinnen/Ärzte können Patientinnen und Patienten für eine Behandlung anmelden.

COVID-19-Medikamente sind auch in Tablettenform verfügbar. Diese können über die behandelnde Ärztin/den behandelnden Arzt verschrieben werden. Auch dafür wird ein Einverständnisformular benötigt. Nach Rücksprache mit dem Behandlungszentrum übermittelt die Ärztin/der Arzt das Rezept an die gewünschte Apotheke und die coronaerkrankte Person kann das Medikament dort abholen lassen.

Das Risiko der Notwendigkeit einer Intensivmedizinischen Behandlung reduziert sich um bis zu 85%.


Was mache ich, wenn sich mein Gesundheitszustand verschlechtert?


Kontaktieren Sie umgehend Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt in folgenden Fällen:

•    Atemnot in Ruhe oder bei leichter Belastung •    Abnahme der körperlichen Leistungsfähigkeit (Gehprobleme, Standunsicherheit, etc.) •    Absinken des Blutdruckes ohne erkennbare Ursache  •    schnelle Abnahme der geistigen Funktionen und der Wachheit (bis zur Verwirrtheit)

•    unklare Gewichtszunahme, Absinken der Harnmenge, geschwollene Beine

Rufen Sie sofort Ihren behandelnden Arzt oder Ärztin an – bei Nichterreichbarkeit die Gesundheitsberatung 1450, den ärztlichen Bereitschaftsdienst 141 oder die Rettung 144 an, wenn sich Ihr Gesundheitszustand akut verschlechtert.


Was passiert mit den Personen in meinem Haushalt?

Alle Personen aus Ihrem gemeinsamen Haushalt, die als Kontaktperson I eingestuft werden, werden verkehrsbeschränkt, sofern Sie die im Bescheid angeführten Auflagen und Bedingungen einhalten können. Sofern die angeführten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden können, gilt eine Absonderung. Diese Personen aus Ihrem gemeinsamen Haushalt werden grundsätzlich von der Behörde am Tag 5 zum PCR-Test angemeldet. Wenn dieses Testergebnis negativ ist und keine Beschwerden auftreten, ist die Verkehrsbeschränkung bzw. Absonderung der Haushaltsmitglieder beendet. Wenn das Testergebnis positiv ist, wird das Haushaltsmitglied vom Infektionsteam kontaktiert und als infizierte Personen erneut abgesondert. Information: Personen, bei denen mindestens 3 immunologische Ereignisse zumindest 7 Tage vor dem Kontakt (zB 3 Impfungen oder Genesung und 2 Impfungen) sowie bei Kindern bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, bei denen mindestens 2 immunologische Ereignisse zumindest 14 Tage vor dem Kontakt stattgefunden haben (zB 2 Impfungen oder Genesung und 1 Impfung), werden nicht als Kontaktpersonen eingestuft. Weiters werden auch Personen, die innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Kontakt von einer Infektion mit der Omikron Variante genesen sind, nicht als Kontaktpersonen eingestuft. Sie unterliegen somit weder einer Verkehrsbeschränkung noch einer Absonderung. Seitens der Behörde wird aber empfohlen sich selbständig einer PCR-Testung zu unterziehen sowie notwendige Schutzmaßnahmen, wie das Tragen einer FFP2- Maske, bei Kontakt zu Dritten einzuhalten.

Wenn bei einer Person aus Ihrem Haushalt Krankheitssymptome auftreten, sollte unverzüglich ein Termin für eine Testung beim Hausarzt, über 1450 oder unter www.vorarlberg.at/vorarlbergtestet vereinbart werden.


Was passiert mit Personen, mit denen ich engen Kontakt hatte?

Kontaktpersonen die als Kontaktpersonen der Kategorie I eingestuft werden, werden grundsätzlich ab dem letzten Kontakt verkehrsbeschränkt, sofern Sie die im Bescheid angeführten Auflagen und Bedingungen einhalten können. Sofern die angeführten Auflagen und Bedingungen nicht eingehalten werden können, gilt eine Absonderung. Diese Kontaktpersonen werden von der Behörde grundsätzlich am Tag 5 zum PCR-Test angemeldet. Wenn dieses Testergebnis negativ ist und keine Beschwerden auftreten, ist die Verkehrsbeschränkung bzw. Absonderung der Kontaktpersonen beendet. Wenn das Testergebnis positiv ist, wird die Kontaktperson vom Infektionsteam kontaktiert und als infizierte Personen erneut abgesondert.

Es sind nur die Kontakte im infektiösen Zeitraum bekanntzugeben. Nach dem derzeitigen Wissensstand beginnt dieser Zeitraum 48 Stunden vor Symptombeginn bzw. bei Fällen ohne Symptome 48 Stunden vor der Testabnahme und dauert in der Regel bis mindestens 10 Tage nach Erkrankungsbeginn bzw. Probenentnahme.


Wie kann ich andere schützen?

Reduzieren Sie auch innerhalb eines gemeinsamen Haushaltes möglichst die Kontakte und das Ansteckungsrisiko: •    Im Haushalt ist - wenn möglich - eine zeitliche oder räumliche Trennung der Kontaktperson von anderen Haushaltsmitgliedern einzuhalten. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass sich die Kontaktperson in einem anderen Raum als die anderen Haushaltsmitglieder aufhält. •    Bei nicht vermeidbarem Kontakt mit anderen tragen Sie eine FFP2-Maske. Wenn Sie aufgrund der Krankheitsbeschwerden keine Maske tragen können, sollten zumindest die anderen Personen im Raum eine solche tragen. Halten Sie wann immer möglich zwei Meter Mindestabstand zu jeder anderen Person. •    Lüften Sie die Aufenthaltsräume regelmäßig.

•    Vermeiden Sie die gemeinsame Nutzung von Haushaltsgegenständen. Teilen Sie Geschirr, Trinkgläser, Tassen, Besteck, Handtücher, Bettwäsche, etc. nicht mit anderen Personen. 

Wo erhalte ich ein Genesungszertifikat?

Bitte warten Sie ab dem Tag Ihrer Genesung mindestens 10 Tage ab, dann kann das Zertifikat erstmals bei der Gemeinde, der entsprechenden Bezirkshauptmannschaft sowie bei der ELGA Ombudsstelle ausgedruckt oder bei ELGA online (www.gesundheit.gv.at), abgefragt werden. Zwischenzeitlich verwenden Sie bitte den Absonderungsbescheid in Kombination mit dem PCR-Befund. Dies können Sie als vorläufiges Genesungszertifikat verwenden.

Sollte das Zertifikat nach 14 Tagen noch nicht abrufbar sein, wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen bitte an die E-Mail Adresse .


 

Wo erhalte ich weitere Informationen?


Für allgemeine Fragen zu COVID-19 kontaktieren Sie die Homepage des Gesundheitsministeriums (https://www.sozialministerium.at) oder die AGES Coronavirus Hotline (0800 555 621).

Sollten Sie Fragen zu Ihrer Absonderung haben, wenden Sie sich an oder an die Telefonnummer 05574 511 28007.