Ab welchem alter muss man eine ffp2 maske tragen

Wo und wann ist die Maske wichtig?

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen hat sich in der Pandemie als besonders wirkungsvolle Maßnahme erwiesen. Gerade vor dem Hintergrund möglicher besonders ansteckender Virusmutationen weisen wir darauf hin, dass medizinische Masken (also sogenannte OP-Masken oder auch Masken der Standards KN95/N95 oder FFP2) eine höhere Schutzwirkung haben als die früheren Alltagsmasken, die keinen Standards in Hinblick auf ihre Wirkung unterliegen.

Generell wird in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen - insbesondere in geschlossenen Räumen - unvermeidbar ist, die Nutzung medizinischer Masken empfohlen.

Wo muss ich jetzt verpflichtend noch eine Maske tragen?
Eine FFP2-Maskenpflicht gilt in Kranken- und Pflegeeinrichtungen, Heimen, Arztpraxen sowie im öffentlichen Personennahverkehr.

In Arztpraxen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken und bei Rettungsdiensten gilt die Maskenpflicht nicht, soweit die Maske für eine medizinische Behandlung notwendig abgenommen werden muss.

Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind von der Pflicht zum Tragen einer Maske ausgenommen. Für Kinder zwischen dem 6. und 14. Geburtstag reicht eine einfache medizinische Maske. Ab dem 14. Lebensjahr gilt dann die FFP2-Maskenpflicht.

Wichtig: Auch wenn die Maskenpflicht vielerorts nicht mehr vorgeschrieben ist, bitte schützen Sie insbesondere gefährdete Menschen und tragen freiwillig eine Mund-Nasen-Bedeckung an den Orten, wo kein Abstand eingehalten werden kann.

Müssen auch kleinere Kinder oder Babys eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen? Wo ist die Altersgrenze?
Kinder bis einschließlich 5 Jahren sind von der Pflicht zum Tragen einer Maske ausgenommen. Für Kinder zwischen dem 6. und 14. Geburtstag reicht eine einfache medizinische Maske.

Mein Sohn ist 12 Jahre alt, reicht also eine normale OP-Maske im Bus?
Ja, das reicht. Kinder von 6 Jahren bis zum 14. Geburtstag können eine OP-Maske tragen. Ab dem 14. Lebensjahr gilt dann die FFP2-Maskenpflicht.

Ich habe eine FFP3-Maske mit Ventil, die noch besser schützt wie FFP2 – warum ist die nicht zulässig? Eine solche Maske schützt Sie in der Tat sehr zuverlässig, aber nur Sie persönlich. Denn über das Ventil geben Sie weitgehend ungehindert Ihre Aeorosole an die Umgebung ab.

Insofern ist diese Maskenform zum Schutz anderer Menschen ungeeignet und daher nicht zulässig.

Ich trage eine zulässige, aber optisch andere FFP2-Maske – kann mir das Personal in Arztpraxen oder im ÖPNV trotzdem den Zutritt verwehren?

Ja, über das Hausrecht kann dies unabhängig von der Corona-Verordnung geschehen. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall das Gespräch mit einer verantwortlichen Person vor Ort zu suchen und nach einer Lösung zu fragen. Idealerweise haben Sie vielleicht eine Maskenverpackung dabei, die beispielhaft die Zertifizierung nach DIN EN 14683 belegt.

Bei welchem Personenkreis kann von der Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung aus gesundheitlichen Gründen abgesehen werden?
Alle diejenigen, denen es aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist, eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen (zum Beispiel bei entsprechender psychischer Beeinträchtigung oder anderen Krankheitsbildern, wie etwa einem verringerten Lungenvolumen, bei schwerem Asthma, Herz- oder Lungenerkrankungen etc. = nicht abschließende Aufzählung), sind von der Pflicht ausgenommen. Beachten Sie hierbei aber bitte, dass Sie dann ein entsprechendes ärztliches Attest bei sich haben müssen, um glaubhaft machen zu können, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen von der Pflicht des Tragens einer medizinischen Maske ausgenommen sind.

Grundsätzlich können Sie in oben genannten Fällen ohne medizinische Maske einkaufen gehen oder mit Bus und Bahn fahren. Bitte bedenken Sie aber dabei, dass es möglich sein kann, dass Ihnen ein Geschäft den Zutritt verweigert. Dieses Recht besteht im Rahmen des Hausrechts. Wir empfehlen Ihnen in diesem Fall das Gespräch mit einer verantwortlichen Person vor Ort zu suchen und nach einer Lösung zu fragen.

Auch Menschen, bei denen es aufgrund einer Behinderung durch eine Maske/Mund-Nasen-Bedeckung zu erheblichen Einschränkungen in der Kommunikation kommt (insbesondere bei hochgradig schwerhörigen und gehörlosen Menschen oder Menschen mit Sprachbehinderungen) müssen beim Einkaufen oder im ÖPNV nicht durchgängig eine Maske tragen. Bei der Kommunikation mit und von gehörlosen oder hochgradig schwerhörigen Menschen, kann in Gesprächssituationen die Maske abgenommen werden. Einen Nachweis können Sie hierzu auch mit dem Schwerbehindertenausweis als amtliches Dokument erbringen, wenn die Merkzeichen GL (Gehörlos) oder TBL (Taubblindheit) vorliegen.

Ich habe einen Schwerbehindertenausweis – dann muss ich also keine Maske tragen, oder?
Dieser Ausweis ist für die Inanspruchnahme vieler Rechte ein wichtiger Nachweis. Für die Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske oder einer Mund-Nasen-Bedeckung ist dieser allerdings ungeeignet, da er für Außenstehende keine Rückschlüsse ermöglicht, ob Ihnen tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen das Tragen der Bedeckung unzumutbar ist. Vielen Menschen mit Schwerbehindertenausweis ist es ohne besondere Einschränkungen möglich, eine Maske zu tragen. Für andere Menschen ist es wiederum aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung (unabhängig von der Schwerbehinderteneigenschaft) kaum möglich, eine Maske zu tragen. Insofern ist das ärztliche Attest der richtige und ausschlaggebende Nachweis für die Befreiung von der Maskenpflicht.

Ist eine Bescheinigung für die Befreiung von der Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske erforderlich?
Ja, nach der Niedersächsischen Corona-Verordnung ist es notwendig, dass Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht von der Maskenpflicht betroffen sind, dies durch ein ärztliches Attest oder eine vergleichbare amtliche Bescheinigung glaubhaft machen.

Wer stellt gegebenenfalls die Bescheinigung aus?
Atteste sind durch die behandelnden Ärztinnen und Ärzte auszustellen. Die Ärztinnen und Ärzte entscheiden hierbei rein nach medizinischen Aspekten. Es wird angeregt, auf einen Besuch in der Praxis möglichst zu verzichten. Einer telefonischen oder schriftlichen Bitte auf Ausstellung eines Attestes kann vielleicht - insbesondere bei wegen Atemwegserkrankungen bereits seit längerem in Behandlung befindlichen Patientinnen und Patienten - entsprochen werden. Auch die Entscheidung über das Procedere fällt allerdings die zuständige Ärztin, der zuständige Arzt.

Wem gegenüber ist die Bescheinigung vorzuzeigen?
Soweit Ihnen aufgrund der fehlenden medizinischen bzw. FFP2-Maske der Zutritt zum ÖPNV verwehrt wird, legen Sie das Attest bitte gegenüber dem Personal der Verkehrsbetriebe vor. Sollte es im Nachhinein zu einem Ordnungswidrigkeitsverfahren kommen, muss ein ärztliches Attest der jeweiligen Behörde vorgelegt werden.

Sind auch Visiere (zum Beispiel aus Plexiglas) anstatt einer „Maske“ zulässig?
Nein, die Verordnung sieht hier konkret das Tragen von medizinischen Masken vor. Gesichtsvisiere oder sogenannte Faceshields stellen nach der Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, keine Alternative zur medizinischen Maske und auch nicht zu Alltagsmaske dar.

Wenn ich ohne Mund-Nasen-Schutz Bus fahre, muss ich dann mit einem Bußgeld rechnen? Und wie hoch fällt das Bußgeld dann aus?
Wenn Sie nicht von der Pflicht befreit sind und trotzdem dort, wo sie vorgeschrieben ist, auch nach Aufforderung keine Maske tragen, müssen Sie damit rechnen, ein Bußgeld in Höhe von 100 bis 150 Euro bezahlen zu müssen. Für die Kontrolle und die Verhängung von Bußgeldern sind die die Landkreise, kreisfreien Städte und die Region Hannover zuständig - hilfsweise die Polizei. Über das Hausrecht kann Ihnen zudem im Einzelhandel und im ÖPNV der Zutritt verwehrt werden.

Dürfen Mitarbeitende von Verkehrsbetrieben oder der Bahn Bußgelder verhängen?
Nein, das dürfen sie nicht. Bußgelder dürfen nur von den Landkreisen, kreisfreien Städten und der Region Hannover, hilfsweise von der Polizei, verhängt werden. Allerdings ist das kein Freibrief dafür, sich in Bussen und Bahnen nicht an die Regeln zu halten. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Rahmen ihres Betreiberrechts verlangen, dass der Fahrgast an der nächsten Station aussteigt, wenn er oder sie trotz mehrfacher Aufforderung keine Maske tragen will. Sie können die Polizei um Hilfe bitten, die dann den Fahrgast am nächsten Bahnhof erwartet und entsprechende Regelungen ergreift und/oder ein Bußgeld ausspricht. Verkehrsbetriebe können auch erhöhte Beförderungsgelder verlangen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht.


Was mache ich, wenn ich mein Frühstück in Bus oder Bahn einnehmen möchte?
Essen in Bus und Bahn sollte möglichst vermieden und die Essgewohnheiten dahingehend angepasst werden. Der mit der medizinischen Maske angestrebte Schutz wird leider kaum möglich sein, wenn ein opulentes Frühstück im Bus oder Zug eingenommen wird.

Was ist mit dem Fernverkehr der Deutschen Bahn? Gilt das auch, wenn ich längere Zeit im Bus oder in der Bahn unterwegs ist?
Gerade auf längeren Strecken in geschlossenen Räumlichkeiten ist die Maske wichtig. Auf längeren Fahrten dürfen Sie aber natürlich trotzdem kurz etwas essen oder trinken. Der vor Ihnen stehende Kaffeebecher, die Trinkflasche oder das Butterbrot führt aber nicht dazu, dass Sie dann die ganze Zeit keine Maske tragen müssen. Diese darf immer nur kurz für einen Schluck oder einen Bissen gelupft oder abgenommen werden.

Wie gehe ich als Busfahrer/Busfahrerin oder im Verkauf mit Personen um, die aus gesundheitlichen Gründen keine korrekte Maske oder überhaupt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
Da man einem Menschen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (zum Beispiel Asthma) nicht unbedingt ansehen kann, können Personen ohne Maske/Mund-Nasen-Bedeckung im Zweifelsfall auf die fehlende Maske/Mund-Nasen-Bedeckung angesprochen werden. In vielen Fällen lässt sich so sicherlich eine Klärung der Situation herbeiführen. Die Kontrolle zum Tragen der korrekten Maske/Mund-Nasen-Bedeckung ist jedoch an sich Aufgabe der Kommunen beziehungsweise der Polizei.

Verstößt man gegen die Pflicht, eine Maske beziehungsweise Mund-Nasen-Bedeckungen zu tragen, wenn man diese nur über den Mund und nicht über die Nase zieht?
Ja, Mund UND Nase müssen bedeckt sein!

Gilt die Mund-Nasen-Bedeckungspflicht auch bei Demonstrationen? Was ist dann mit dem Vermummungsverbot?
Versammlungen unter freiem Himmel können trotz des generellen Verbots in Ausnahmefällen erlaubt sein, beispielsweise damit politische Meinungsäußerungen möglich sind. Die Veranstalter müssen dann aber den Schutz vor Infektionen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Welche Maßnahmen dies dann sind, ist für jeden Einzelfall und anlassbezogen festzulegen; das Tragen von Masken/Mund-Nasen-Bedeckungen während einer Versammlung kann eine dieser zu ergreifenden Schutzmaßnahmen sein. In einem solchen Fall stellt das Tragen von Gesichtsmasken aus Infektionsschutzgründen aber keinen Verstoß gegen das Vermummungsverbot dar. Etwas anderes gilt nur, wenn deutlich erkenntlich ist, dass die getragene Maske diese Vermummung als primäres Ziel verfolgt.


Hinweis zur Wiederverwendung von FFP2-Masken

Gesichtsmasken werden zum einen durch den äußeren Einfluss von Bakterien und Viren wie SARS-CoV-2 und zum anderen durch Erreger der eigenen Nasen-, Rachen- und Hautflora belastet. Daher werden im Gesundheitsbereich Gesichtsmasken nach einmaligem Gebrauch entsorgt. Im privaten, eigenverantwortlichen Gebrauch mit einer geringen Erregerexposition können FFP2-Masken in engen Grenzen wiederverwendet werden. Wichtig ist, die FFP2-Maske nur personenbezogen, also für sich selbst, wiederzuverwenden.

Verfahren zum Desinfizieren von FFP2-Masken:

  1. 7 Tage Trocknung an der frischen Luft
  2. 80 Grad Celsius für 60 Minuten im Backofen

Vorgehensweise bei Lufttrocknung:

  • Nehmen Sie jeweils eine FFP2-Maske pro Wochentag (Montagsmaske, Dienstagsmaske …).
  • Hängen Sie die Masken z. B. auf einer Wäscheleine mit Wäscheklammern auf.
  • Markieren Sie sich die Tage (Montag bis Sonntag).
  • Achten Sie auf genug Abstand zwischen den Masken.
  • Hängen Sie Masken nicht erreichbar für Kinder auf.
  • Nehmen Sie die Montagsmaske erst wieder am darauffolgenden Montag usw.
  • Jede FFP2-Maske muss 7 Tage an der trockenen Luft trocknen.
  • Maximal 5 Trockenzyklen.

Vorgehensweise Ofentrocknung:

  • Trocknen Sie die FFP2-Maske vor der Ofentrocknung einen Tag an der trockenen Luft.
  • Kontrollieren Sie die Temperatur des Ofens mit einem Bratenthermometer.
  • Legen Sie die Maske auf einen Backofenrost mit Backpapier.
  • Heizen Sie den Ofen auf 80 Grad vor.
  • Trocknen Sie die Maske für 60 Minuten bei 80 Grad Celsius Ober- und Unterhitze.
  • Achten Sie auf einen Abstand von mindestens 10 cm zum Ober- und Unterboden.
  • Danach Masken außerhalb des Ofens abkühlen lassen und auf Schäden prüfen.
  • Nicht anwenden bei formstabilen FFP2-Masken oder FFP2-Masken mit Atemventil.
  • Maximal 5 Trockenzyklen.

Bitte beachten Sie beim Tragen der FFP2-Maske folgende Hinweise:

  • Masken eng am Gesicht tragen, so dass keine Luft ausströmt
  • Masken nicht berühren
  • Masken generell nicht weitergeben
  • Nicht an aufeinanderfolgenden Tagen tragen
  • Nicht auf Heizung legen, da dies optimale Bedingungen für Bakterien und Pilze sind

Wichtig: FFP2-Masken bieten einen besseren Schutz als medizinische OP-Masken. Die Möglichkeiten der Wiederverwendung beziehen sich nicht auf normale Gesichtsmasken. Im Übrigen sind Auskochen oder Wasserdampf, Mikrowelle, Waschmaschine, Spülmaschine oder UV-Bestrahlung ungeeignete Methoden der vollständigen Desinfizierung von FFP2-Masken. Prüfen Sie die Masken regelmäßig auf eventuelle Schäden und entsorgen Sie verbrauchte oder beschädigte Masken im Hausmüll.

(Stand: Januar 2021; Quelle: FH Münster und WWU Münster)